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28. Mai 1999
Das Redaktionsgeheimnis
Das deutsche
Presserecht schützt Informanten, aber nur unzureichend redaktionsinterne
Journalisten
Wolfgang Schimmel,
Rechtsanwalt
Die
Geschichte des Presserechts ist in der Bundesrepublik auch eine Geschichte
der Auseinandersetzung zwischen Presse und Obrigkeitsstaat. Die Presse
war schon immer Instrument zur — bei Bedarf anonymen — Verbreitung freiheitlicher
(oder eben "umstürzlerischer") Ideen und galt deshalb als gefährlich.
Bis Mitte des 18. Jahrhunderts mußte in Deutschland mit Folter rechnen,
wer Angaben über die Herkunft von Druckschriften in seinem Besitz
verweigerte.
Längst
hatte der autoritäre Staat auch vorgesorgt, um die Ungebühr von
"Preßbengeln" zu ahnden: Die Presse muß seit 400 Jahren im
Impressum einen "verantwortlichen Redakteur" mit vollem Namen und Anschrift
angeben, der das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten hat und für
die Verbreitung strafbarer Inhalte auch bestraft wird. Noch heute droht
das Presserecht dem "verantwortlichen Redakteur" mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr, wobei allerdings seit einiger Zeit Geldstrafen anstelle
von kurzzeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. Früher aber
gehörte es auch zum Beruf des "Verantwortlichen", eine Haftstrafe
wegen Majestätsbeleidigung oder dergleichen "abzusitzen". Daher der
alte Ehrentitel "Sitzredakteur".
Der
Besitzer einer Druckschrift braucht heute nicht mehr mit der Tortur zu
rechnen, der Sitzredakteur nicht mehr zu "sitzen". Ungebrochen übergegangen
ist allerdings vom Obrigkeitsstaat auf den freiheitlich demokratischen
Staat der Wunsch, in Redaktionen zu ermitteln: Die Einleitung eines Verfahrens
gegen "Unbekannt", die Befragung von Journalisten unter Androhung von Zwangsmitteln
und die Durchsuchung von Redaktionen sind geblieben.
Ein
Beispiel: "In der Ermittlungssache ... wegen Beleidigung wird ... die Durchsuchung
der Geschäftsräume ... der Zeitung ... angeordnet. Die Durchsuchung
kann dadurch abgewendet werden, daß der Staatsanwaltschaft oder ihren
Hilfsbeamten die zutreffenden Personalien des ... Verfassers bekannt gegeben
werden." (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluß vom 21. Oktober
1993) Ermittelt wurde wegen eines Artikels, in dem eine Richterin als "Skandalrichterin"
bezeichnet worden war — eine Richterin am Amtsgericht Berlin-Tiergarten,
ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
Auch
dazu ein Blick in die Historie: Erstmalig gewährleistete die Strafprozeßordnung
von 1926 (§ 53 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten,
verquickte es allerdings eng mit der Funktion des "Sitzredakteurs": Die
Aussage "über die Person des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung
strafbaren Inhalts" durfte nur verweigert werden, wenn "ein Redakteur der
Druckschrift als Täter bestraft ist oder seiner Bestrafung kein rechtliches
Hindernis entgegensteht". Der Preis der Zeugnisverweigerung war also die
Bestrafung eines Kollegen. Schlimmer noch: War nichts Strafbares geschehen
und konnte aus diesem banalen Grund auch kein Redakteur bestraft werden,
bestand kein Zeugnisverweigerungsrecht. 1953 wurde diese Regelung revidiert
— allerdings nur um Rundfunkredaktionen einzubeziehen, obwohl zuvor einige
Bundesländer liberalere Regeln verabschiedet hatten. Das Bundesrecht
blieb beim archaischen "Aug' um Aug', Zahn um Zahn". Bei dieser Regelung
konnte es aber langfristig nicht bleiben. 1966 forderte das Bundesverfassungsgericht
ein Redaktionsgeheimnis: "Der Staat ist ... verpflichtet, in seiner Rechtsordnung
überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt,
dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen" (Spiegel-Urteil). So sieht
seit 1975 die Strafprozeßordnung immerhin ein Redaktionsgeheimnis
unabhängig davon vor, ob nun ein "Sitzredakteur" auch wirklich "sitzt"
oder Geldstrafe zahlt.
Das
Redaktionsgeheimnis wird auf den Informantenschutz verkürzt
Unzulänglich
ist die Regelung trotzdem geblieben: "Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
... berechtigt ... Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig
mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders
oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über
die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit
es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilung für den redaktionellen
Teil handelt" (§ 53 StPO, geltende Fassung). Die komplizierte Formulierung
steht für eine komplizierte und zugleich — absichtsvoll — lückenhafte
Regelung.
Das
Redaktionsgeheimnis schützt nur Rundfunksendungen und "periodische
Druckwerke" (d.h. im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende
Blätter). Journalisten, die an Buchprojekten oder Dokumentarfilmen
arbeiten, bleiben schutzlos. Beiträge für den Anzeigenteil, auch
politische Werbung von Verbänden oder Bürgerinitiativen, sind
ebenfalls vom Redaktionsgeheimnis ausgenommen; gleichwohl umfaßt
die in der Verfassung (Art. 5 des Grundgesetzes) garantierte Pressefreiheit
auch den Anzeigenteil einer Zeitung oder Zeitschrift. Ein Zeugnisverweigerungsrecht
steht zudem nur "berufsmäßig" tätigen Mitarbeitern der
Medien zu. Nebenberufler, oft gute Quellen und Gewährsleute, bleiben
schutzlos, ein Effekt, den auch die "berufsmäßigen" Kolleginnen
und Kollegen wenig schätzen.
Vor
allem aber erlaubt das Zeugnisverweigerungsrecht nur, auf Fragen nach "der
Person" einer Verfasserin, eines Einsenders oder einer Gewährsfrau
die Aussage zu verweigern. Sind weder Gewährsleute noch eingesandte
Unterlagen oder Mitteilungen im Spiel, besteht nach dem Gesetzeswortlaut
kein Zeugnisverweigerungsrecht. Seit Jahrzehnten urteilen die Gerichte,
"selbstrecherchiertes Material" falle nicht unter das Redaktionsgeheimnis.
Soweit die Medien sich auf eigene Recherchen stützen, wird ein Zeugnisverweigerungsrecht
nicht anerkannt. Damit wird das Redaktionsgeheimnis der Medien auf einen
Informantenschutz verkürzt, obwohl es eigentlich nicht nur Informanten
schützen soll, sondern die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit
der Medien.
Die
Unterscheidung zwischen "Informantenschutz" und "selbstrecherchiertem Material"
ist allemal realitätsfremd. Im publizistischen Alltag ist es die Ausnahme,
daß jemand unaufgefordert den großen Knüller in der Redaktion
abliefert. Gewährsleute oder Unterlagen finden sich meist erst nach
intensiven Recherchen. Dann aber ist eigentlich schon der Name des Informanten
"selbstrecherchiert". Fatal ist die Praxis für Fotografen: Jedes Foto
im Archiv ist "selbstrecherchiert" — durch den Sucher der Kamera — und
deshalb vom Redaktionsgeheimnis ausgenommen.
Als
Zeuge im Gerichtsverfahren auszusagen, ist Bürgerpflicht. Für
andere Beweismittel (z.B. Dokumente, Tatwerkzeuge) gilt das gleiche Prinzip:
Wer solche Gegenstände besitzt, muß sie herausgeben; andernfalls
werden sie zuerst gesucht — Hausdurchsuchung — und danach weggenommen —
Beschlagnahme. Ausgeschlossen ist das nur, wo ein Zeugnisverweigerungsrecht
besteht. Eine Durchsuchung von Redaktionsräumen kann also angeordnet
werden, etwa um "selbstrecherchiertes", also nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht
fallendes Material zu finden. Das ist schon vom Ansatz her kein hinreichender
Schutz, der obendrein vollständig wegfällt, "... wenn die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme ... verdächtig
sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat
hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt
sind oder die aus einer Straftat herrühren" (§ 97 StPO). Der
Verdacht, ein Journalist sei an einer Straftat beteiligt gewesen, oder
die Behauptung, in der Redaktion liege das "Tatwerkzeug", rechtfertigt
schon eine Redaktionsdurchschuchung.
Für
findige Strafverfolger ist es kein Problem, solche Verdachtsmomente zu
konstruieren. Zahllose Aktionen gegen die Presse in jüngerer Vergangenheit
belegen das. Am spektakulärsten war wohl die als "Medien-Razzia" bekannt
gewordene Aktion, bei der in Bremen fast alle Redaktionen von Rundfunk
und Presse durchsucht wurden. Anlaß war die vorzeitige Bekanntgabe
eines behördeninternen Berichts, Ziel der Ermittlungen war es, die
"undichte Stelle" zu finden. Gesucht wurde nach einer Kopie des Berichts.
Die Staatsanwaltschaft sah darin das "Tatwerkzeug". Eine abenteuerliche
Konstruktion, weil das Redaktionsgeheimnis zumindest eingereichte "Unterlagen"
schützen soll. Durchsucht wurde trotzdem.
Findige
Strafverfolger wissen, die Nischen zu nutzen
Mit
dem journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht war das Bundesverfassungsgericht
in jüngerer Zeit wiederholt befaßt, etwa wegen eines Beschlusses
zur Durchsuchung des ZDF nach Filmmaterial (Beschluß vom 1. Oktober
1987 - 2 BvR 1434/86). Das Gericht übte deutliche Kritik am unklaren
und lückenhaften Gesetz: "Die für die Grenzen der Beschlagnahmefreiheit
maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO enthält
keine abschließende Regelung. ... Die Vorschrift gibt damit Raum
für eine weitere Begrenzung des Aussagezwangs und der Beschlagnahme,
die sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in besonders
gelagerten Fällen auch direkt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben
kann". Auch dort, wo sich aus dem Wortlaut des Gesetzes gerade kein Zeugnisverweigerungsrecht
herleiten läßt, kann ein solches direkt aus der verfassungsrechtlich
verbürgten Medienfreiheit folgen.
Wenn
also etwa wegen eines Bagatelldelikts wie Beleidigung Redaktionsräume
durchsucht werden, ist das nicht bloß ein Zeichen mangelnder Sensibilität,
sondern ein klarer Verstoß gegen die Verfassung. Das allerdings wird
von vielen Gerichten, die Durchsuchungsbeschlüsses erlassen, ganz
offenkundig ignoriert — z.B. vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten (s.o.) oder
vom Amtsgericht Hamburg, das gleichfalls (am 11. Februar 1988) in einem
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung die Beschlagnahme von Pressefotos
anordnete, übrigens auch vom Bundeskriminalamt, das zwecks Feststellung
eines "Maulwurfs" zuerst die Redaktionsräume einer Zeitschrift durchsuchen
ließ, und erst Monate später im eigenen Haus zu ermitteln anfing.
Der
Bundestag ist seit Jahren übereinstimmend von Journalisten- und Verlegerverbänden
wie von den Rundfunkanstalten aufgefordert, klare und vollständige
Regelungen zum Redaktionsgeheimnis zu schaffen. Kurz vor der Bundestagswahl
1998 gab es zu einer solchen Reform auch eine breite Zustimmung; nur umgesetzt
ist die Reform bis heute nicht.
Dabei
ist die Lage für die Medien prekär: Sobald sich Ermittlungsbehörden
Zugang zu Redaktionsräumen verschaffen und Unterlagen mitnehmen können,
ist ein Redaktionsgeheimnis nicht mehr gewährleistet. Das Vertrauen
in die Diskretion journalistischer Arbeit ist zerstört.
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