Leitartikel

Sieg der Justiz

d'Lëtzebuerger Land vom 30.03.2018

Viele Fragen kamen nicht von den Rängen des vollbesetzten Auditoriums im Cercle Cité der Stadt Luxemburg am Mittwochabend. Wie auch, am Mittag erst hatte Justizminister Félix Braz (Déi Gréng) die Hauptlinien seiner Jugendschutzreform den Abgeordneten vorgestellt, am Abend waren die Sozialpädagogen und Erzieher dran. Mit dem Entwurf trifft ein, was d’Land vorhergesagt hat: Die blau-rot-grüne Regierung verlängert und legitimiert weiter die international gescholtene Praxis Luxemburger Jugendrichter, Minderjährige ins Erwachsenengefängnis einzusperren, wenngleich in Zukunft gebunden an schärfere Auflagen: Der/die Jugendliche muss eine Straftat begangen haben, die mit mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe bewehrt ist, er/sie muss eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, und der Freiheitsentzug muss absolut notwendig sein.

Welche Jugendlichen und welche Straftaten diese Voraussetzungen erfüllen könnten, präzisierte Braz auch auf Nachfrage nicht; vor den Sozialpädagogen und Erziehern nannte er das Beispiel eines Amokläufers. Er hoffe, Inhaftierungen von Minderjährigen im Gefängnis in Schrassig würden in Zukunft zu „98 Prozent“ vermieden, so Braz, um dann für seine Reform zu werben, die „weitere Verbesserungen“ vorsehe.

Das stimmt insofern, als dass bei einer vorübergehenden oder dauerhaften gerichtlichen Einweisung in ein Erziehungsheim das Sorgerecht künftig bei den Erziehungsberechtigten bleiben soll, und nicht mehr wie bisher der Heimleitung übertragen würde. Psychologen, Familientherapeuten und Menschenrechtler hatten auch diese Maßnahme, die von vielen Familien als Strafe empfunden wird und für Leid und Empörung sorgt, scharf kritisiert. Wer den Entwurf liest, wird jedoch feststellen: In Ausnahmefällen kann das elterliche Sorgerecht weiterhin eingeschränkt oder entzogen und dem Heim übertragen werden; bei der Abwägung bleibt den Richtern einiger Ermessensspielraum. Der Text sieht zudem teils ausgedehnte Altersgrenzen vor, bis wann ein Gericht bestimmte Erziehungsmaßnahmen maximal verhängen kann.

Die Leiter des Ombudskomitees für Kinderrechte und die Menschenrechtskommission (CDDH) hatten in früheren Stellungnahmen durchklingen lassen, sie sähen gleichwohl Fortschritte und hofften darauf, die Reform möge vom Parlament verabschiedet werden. Dabei konnten sie sich mit ihrer Grundsatzkritik in einem aus kinderrechtlicher Perspektive wesentlichen Punkt nicht durchsetzen. Dass die Hintertür nach Schrassig für Minderjährige offenbleibt, weil die Unité de sécurité angeblich nicht sicher oder groß genug ist, liegt nicht nur an einem Justizminister, der sich gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nicht durchgesetzt hat und selbst ein (zweites) Jugendgefängnis fordert. Sondern auch daran, dass ORK und CCDH sich viel zu spät in ihrem Protest zusammengetan haben – und ihn, mit Ausnahme der Kontrolleure des Mediateurs, der seine Kritik am aktuellen System in zwei Briefen ausführlich begründet hat, bis heute nicht rechtstheoretisch unterfüttert haben.

Denn klar wird: Braz’ Reformentwurf macht das bereits wenig Jahre nach Verabschiedung als überholt kritisierte Jugendschutzgesetz von 1992 nicht kohärenter. Weiterhin können mit dem Argument des Jugendschutzes Kinder in Schrassig eingesperrt werden, obwohl der Jugendschutzgedanke im Prinzip keine minderjährigen Straftäter/innen kennt. Diese Regierung will zwar, das zeigt die Note ministerielle, die Erziehungsminister Claude Meisch (DP) und Braz dem Entwurf beigefügt haben, die verhängten Erziehungsmaßnahmen weiter ausdifferenzieren. Doch weil eine unabhängige Analyse der Folgen des Jugendschutzgesetzes bis heute fehlt, bleibt die Gretchenfrage nach wie vor unbeantwortet: Ob unser Jugendschutz nicht längst verkapptes Jugendstrafrecht ist.

Ines Kurschat
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