Ein Jahrhundert gesetzlicher UrlaubJahresurlaub für Arbeiter Jahresurlaub für AngestellteJahresurlaub für Arbeiter und Angestellte

d'Lëtzebuerger Land du 18.01.2019

Gesetz vom 6. Dezember 1926
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitern und in Bergwerken
Arbeiter über 18 Jahre:
- nach 1 Dienstjahr                           4 Tage
- nach 5 Dienstjahren                      5 Tage
- nach 10 Dienstjahren                    7 Tage
- nach 20 Dienstjahren                  12 Tage
Arbeiter unter 18 Jahren:
- nach 1 Dienstjahr                           7 Tage
Nicht in Betrieben mit weniger als 21 Arbeitern, nicht für Landarbeiter, Saisonarbeiter, Heimarbeiter, Dienstboten und Hauspersonal

Gesetz vom 27. Juli 1950
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitern:
- nach 6 Dienstmonaten                 8 Tage
- nach 3 Dienstjahren                    12 Tage
- nach 5 Dienstjahren                    18 Tage
In Betrieben mit weniger als 21 Arbeitern:
- nach 6 Dienstmonaten                 8 Tage
- nach 3 Dienstjahren                    12 Tage
Arbeiter unter 18 Jahre, Lehrlinge, Kriegsversehrte und Opfer
von Arbeitsunfällen:
- nach 6 Dienstmonaten               12 Tage
- nach 1 Dienstjahr                          18 Tage

Großherzoglicher Erlass vom 8. Oktober 1945
Handwerksgesellen                        12 Tage

Gesetz vom 15. November 1919
- nach 3 Dienstjahren                    10 Tage
- nach 5 Dienstjahren                    20 Tage

Gesetz vom 7. Juni 1937
- nach 1 Dienstjahr                           8 Tage
- nach 3 Dienstjahren                    12 Tage
- nach 5 Dienstjahren                   20 Tage

Gesetz vom 21. April 1962
Angestellte über 18 Jahre            18 Tage
Angestellte über 20 Jahre:
- bis 5 Dienstjahre                            15 Tage
- ab 6. Dienstjahr                              18 Tage
- ab 12. Dienstjahr                            21 Tage
- ab 20. Dienstjahr                           24 Tage
- ab dem 38. Lebensjahr                24 Tage
Angestellte unter 18 Jahre         24 Tage
Zusätzlich 6 Tage für Kriegsversehrte, Opfer von Arbeitsunfällen
und Behinderte
Außerordentlicher Urlaub für Einberufung zum Militär, bei Geburt,
Hochzeit und Tod von Angehörigen

Gesetz vom 22. April 1966
18 Tage
Bis zum 18. Lebensjahr                  24 Tage
Ab dem 30. Lebensjahr                  21 Tage
Ab dem 38. Lebensjahr                  24 Tage
Landarbeiter, Heimarbeiter,
Dienstboten und
Hauspersonal                                     12 Tage
Zusätzlich 6 Tage für Kriegsversehrte, Opfer von Arbeitsunfällen
und Behinderte
Zusätzlich 2 Tage für Bergleute

Gesetz vom 28. 10.1969
Unter 18 Jahre                                   24 Tage

Gesetz vom 26. Juli 1975
25 Tage
Zusätzlich 3 Tage für Bergleute

Romain Hilgert
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