Neues Gesetz für Sekundarschüler mit Behinderungen

Ein kleiner Schritt

d'Lëtzebuerger Land du 10.02.2011

Es sei ein „kleiner Schritt“, sagte Unterrichtsministerin Mady Delvaux-Stehres (LSAP) am Donnerstag vor Journalisten. Vor Jahren schon hatte hatte sie Maßnahmen versprochen, die behinderten Schülern das gleichberechtigte Lernen auf der Sekundarstufe erleichtern sollten. Es ist noch nicht so lange her, da war für viele behinderte Jungen und Mädchen nach der Primärschule häufig Schluss. Wer trotz seiner Behinderung eine Empfehlung für eine weiterführende Schule erhielt, dessen Eltern mussten Direktion und Lehrer oftmals erst mühsam von einer Aufnahme ihres Kindes überzeugen. Änderungen im Programm- oder im Prüfungsablauf waren nicht vorgesehen.

Der Gesetzentwurf, den die Ministerin am Donnerstag vorstellte, soll zumindest bei Letzterem Erleichterung schaffen: Schülern mit „besoins éducatifs particuliers“ soll durch „aména­gements raisonnables“ die Prüfung erleichtert werden. Das kann zum Beispiel durch die Vorlage der Testaufgaben in Brailleschrift sein, durch verlängerte Prüfungs- oder Pausenzei­ten für Schüler mit feinmotorischen Schwierigkeiten, durch Gebärdendolmetscher oder ähnliches. Auch das Prüfen daheim oder im Krankenhaus soll in schweren Fällen erlaubt sein.

Dafür schlägt das Ministerium neue Prozeduren vor. So soll eine aus Medizinern, Lehrern, Éducation différen-ciée und Psychologen zusammengesetzte und vom schulpsychologischen Zentrum geleitete Commission des aménagements raisonnables über notwendige und mögliche Anpassungen entscheiden. Über Änderungen, die die Prüfung direkt betreffen, entscheidet der jeweilige Conseil de classe. Auch der Informationsfluss zwischen Grund- und Sekundarschule wird verbessert. Damit dürfte die Unsicherheit vieler Eltern beim Wechsel ihres behinderten Kindes ans Lyzeum hoffentlich der Vergangenheit angehören.

Nicht passé ist allerdings der Ausschluss der Eltern (und des Schülers) von den Expertenberatungen. Weder in der Kommission, noch im Klassenrat, der über Unterrichtsbefreiungen oder Prüfungsauflagen entscheidet, sind Eltern(vertreter) zugelassen. Betroffene Eltern können zwar angehört werden und erhalten auf Anfrage Einblick in die Akte ihres Kindes. Vom Partenariat, das die Unterrichtsministerin so gerne für die Regelschule betont, ist in dem Gesetzentwurf aber nicht viel zu sehen. Die Anliegen der Behinderten vertreten soll der Conseil supérieur des personnes handicapées, der auf Land-Nachfrage derzeit keine Stellung nehmen kann, weil er sich neu formiert. Gleichgültig dürfte ihn die Regelung trotzdem kaum lassen, schließlich sorgte schon der Ausschluss der Eltern aus der Commission d’in­clusion scolaire sowie aus der Commission médico-psycho-pédagogique in der Grundschule bei Eltern für reichlich Empörung.

Auch die Reichweite des geplanten Gesetzes wird kritisiert, denn es bezieht sich ausdrücklich nur auf Prüfungssituationen. Was aber ist mit dem sonstigen Schulalltag? Und was geschieht mit behinderten Schülern, die dem regulären Programm nicht ohne weiteres folgen können, aber dennoch die Regelschule besuchen wollen? Die Ministerin betont das Recht der Eltern, über den Bildungsweg ihrer Kinder zu entscheiden. Eltern von Schülern mit Einschränkungen berichteten in der Vergangenheit jedoch wiederholt von ihrem mühseligen Kampf, ihr behindertes Kind in einem regulärem Lyzeum unterzubringen. Inzwischen hat sich manches getan, der Zugang für Rollstuhlfahrer ist verbessert, aber für andere Behinderungen bleibt es oft schwierig, nicht zuletzt, weil Lehrer und Direktoren oft nicht wissen (oder nicht wollen?), wie sie die Jungen und Mädchen unterstützen sollen. Unvergessen die Geschichte eines Jungen in Ettelbrück, der, ansonsten kerngesund, aufgrund zweier nicht ganz funktionstüchtiger Arme vom Schuldirektor in den Urlaub geschickt wurde. Der Spruch, den die Unterrichtsministerin so gerne auf die Regelschule anwendet, dass nämlich sich die Schule auf die Bedürfnisse der Kinder einstellen muss und nicht die Kinder auf die Bedürfnisse der Schule, scheint für Behinderte nicht immer im selben Maße zu gelten.

Das Exposé des motifs des Vorentwurfs vom 29. Juni 2010, der dem Land vorliegt, erwähnt besorgt die Klassenkameraden, die „peuvent se sentir injustément traités si les besoins éducatifs particuliers de leur collègue le font bénéficier d’avantages“. Über das Grundrecht auf eine vollwertige Ausbildung, das vielen Behinderten hierzulande jahrelang nur bruchstückhaft gewährt wurde, geht der Text hingegen nicht näher ein. „Ce n’est pas seulement le souci de la solidarité dans notre société, mais surtout l’objectif d’une appréciation équitable de l’apprentissage de tout un chacun“, heißt es. Diese Sorge ist es wohl auch, warum die außerordentlichen Prüfungsbedingungen in einem Anhang ans Zeugnis vermerkt werden sollen. Unklar ist dabei, ob diese Praxis nicht gegen das Antidiskriminierungsgebot verstößt.

Sie wolle „die Stunde der Wahrheit“, die Gutachten von Staatsrat und die Beratung im Parlament, abwarten, so die Ministerin. Auf Nachfrage räumt Mady Delvaux-Stehres allerdings ein, dass im Nachbarstaat Belgien, aber auch in der Schweiz oder Kanada, ein solcher Vermerk bewusst unterbleibt. Überhaupt fällt der zurückhaltende Ansatz auf: Statt das Grundrecht auf Bildung für alle Schüler offensiv zu verteidigen, argumentieren die Autoren (und die Ministerin) defensiv. Man müsse „Missbrauch“ und „unlautere Vorteile“ vermeiden, heißt es.

Ines Kurschat
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