Entsenderichtlinie

Es brennt, es brennt

d'Lëtzebuerger Land du 26.06.2008

Noch im März hatte die Gewerbeinspektion (ITM) stolz das Resultat einer Action coup de poing auf den Baustellen der Europäischen Investitionsbank in einer Pressemitteilung samt Einsatzfotos präsentiert. Dabei waren Unregelmäßigkeiten in einer Bandbreite von der Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen über Mehrwertsteuerbetrug bis hin zu Verstößen gegen die Luxemburger Entsendebestimmungen festgestellt worden. So prominent wird die ITM ihre Aktionen künftig nicht mehr bewerben.

Dabei hatten ITM und Zoll in den vergangen Jahren eine gute und enge Zusammenarbeit entwickelt, eine force de frappe aufgestellt, die regelmäßig Großbaustellen nicht unsicher, sondern sicherer machte. Nun wird man einstweilen leiser treten müssen. „Schuld“ daran ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-319/06, das am Donnerstag vergangener Woche gefällt wurde. Das Gericht befand, Luxemburg habe in vier Punkten die EU-Direktive über die Entsendung von Arbeitnehmern aus einem Mitgliedstaat in einen anderen falsch umgesetzt. Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 sei in diesem Punkten nicht mit der Europäischen Gesetzgebung vereinbar und beeinträchtige den freien Dienstleistungsverkehr. Damit haben die Richter den sozialen Feueralarm in Luxemburg ausgelöst. Die Spitzen der beiden großen Gewerkschaften LCGB und OGBL beweinten bereits vergangenen Freitag gemeinsam den Niedergang des Luxemburger Sozialstaats, weil die Richter das nationale Arbeitsrecht ausgehebelt hätten. Die Richter machten Politik, anstatt sich auf die Rechtsprechung zu beschränken, schimpf­ten Jean-Claude Reding und Robert Weber im Chor. Die Kommunistische Partei verurteilte die EU-Klassenjustiz, dieLSAP zeigte sich be­sorgt und sogar Déi Gréng sahen das Luxembur­ger Arbeitsrecht gefährdet, mit Ausrufezeichen. Mit Laval, Viking und Rüffert (d’Land, 14.12.2007 und 6.6.2008) sei dies nun das vierte Urteil in Folge, in dem die Richter den freien Dienstleistungsverkehr höher bewerteten als das Sozialrecht, hieß es.

Nun muss man sich fragen, ob es wirklich brennt, oder ob es sich bei diesenheftigen Reaktionen um einen Fehlalarm handelt. Vor allem, weil die Arbeitgeberverbände sich bisher verdächtig ruhig verhalten haben. Ein Hinweis darauf, dass sich die Firmen durch den Entscheid nicht von der ausländischen Konkurrenz bedroht fühlen. Auch wenn Robert Weber, so wurde er im Tageblatt zitiert, überzeugt ist, dass nun Unternehmen massiv Arbeitskräfte nach Luxemburg entsenden würden. Der Arbeitgeberverband UEL arbeitet derzeit noch an einer Position zum Gerichtsbeschluss. Weshalb also sind die linken Kräfte dermaßen aufgeregt? Das Gericht hat klargestellt, dass die automatische An­passung aller Gehälter an die Inflation nicht mit dem Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist. Greifen also nun nach den Patronatsverbänden und der Zentralbank, auch die EU-Kommission und der EuGH den Index an? Klar und deutlich: Nein. Laut Entsenderichtlinie gelten Mindestgehälter auch für entsandte Arbeitnehmer. Das heißt, ist eine Indextranche fällig und der Mindestlohn sowie auch die in branchendeckenden, gesetzlich verbindlichen Kollektivverträgen festgelegten Mindestgehälter werden angepasst, gilt dies für jedermann, ob heimisch oder entsandt. Was die Kommission beanstandet hat, ist, dass auch die Gehälter, die über diesen Mindestsätzen liegen, angepasst werden müssten. Luxemburg, so die Richter, habe nicht belegt, dass eine Anpassung aller Gehälter zur Aufrechterhaltung der nationalen öffentlichen Ordnung unbedingt notwendig sei. Nur solche Maßnahmen dürfen aber, so die Argumentation, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie den Bedingungen, die dort als zu respektierende Mindeststandards aufgezählt sind, hinzugefügt werden. Also doch Sozialabbau, weil nicht alle Gehälter angepasst werden müssen? Von Abbau kann eigentlich keine Rede sein, denn dass jeweils nur die Mindestlöhne im Auftragsland zwingend zu respektieren sind, war schon vor diesem Urteil bekannt und ist demnach nicht neu.

Deswegen regt dies Arbeitsminister François Biltgen (CSV) auch bei Wei­tem nicht so auf wie die Gewerkschaf­ten. Ihn stört eigentlich eher, dass die Richter nicht der Empfehlung der zuständigen Generalanwältin ge­folgt sind. Die hatte die Lage so eingeschätzt, dass man die luxemburgische automatische Lohnanpassung onehin nur auf die Mindestgehälter ent­sandter Arbeitnehmer an­wenden könn­te. Demzufolge hätte man Luxem­burg auf diesem Punkt nicht verurteilen müssen. Das hätte zwar nichts an den Tatsachen geändert, aber, so Biltgen, dass das Gericht in Sachen Index auf der Verurteilung bestanden habe, habe natürlich in den Kreisen, in denen die Angst vor der Globalisierung und der ausländischen Konkurrenz groß ist, wie Öl aufs Feuer gewirkt. „Die Direktive war in diesen Punkt immer ganz klar“, sagt der Arbeitsminister. Er bedauert also eher die große Rauchentwicklung. Es sei „der moralische Schaden, der hierdurch entstanden ist,“ der bedauernswert sei, so der Minister. 

Ähnliches gilt für die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung und die Leiharbeit. Auch da hatte Luxemburg versucht, seine eigenen Regeln den ausländischen Firmen, die hier arbeiten wollen, aufzuerlegen. Auch das geht nicht, sagte das Gericht. Auch das ist, allen Buhrufen zum Trotz, nicht Neues. Dort nämlich, wo es europäische Mindeststandards gibt – das ist hier der Fall –, sind nur diese für entsendende Firmen zu respektieren, und nicht die jeweils nationalen Bestimmungen, die darüber hinausgehen. „Soweit wird sich nicht viel ändern“, sagt Biltgen. Was ihn eher stört ist, dass nun die Intrumente, die sich Luxemburg zur Kontrolle gegeben hat, als wettbewerbsfeindlich gelten. Weil dies heißt, dass der Rahmen für die Actions coup de poing der ITM sich wird ändern müssen. Damit ist er nur bedingt einverstanden, weil es die Absicht der Minister gewesen sei, sich auf jeden Fall die nötigen Mittel für effiziente Kontrollen zu geben. Dazu sah das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie vor, dass Firmen, die hier arbeiten wollen, erstens einen Mandataire mit Sitz in Luxemburg angeben müssen, bei dem alle nötigen Dokumente hinterlegt werden. Wer dies ist, müssen ausländische Firmen unter der aktuellen Gesetzgebung vor Beginn des Auftrags bei der ITM melden, wie lange und von wann bis wann genau definiert der Gesetzestext nicht. Fast könnte man sagen, die Firmen hätten die Papiere jederzeit in einem undefinierten Zeitrahmen dort bereithalten müssen. In den Augen der Richter führt dies zu einer großen Rechtsunsicherheit für die Firmen, die auch nicht damit einverstanden sind, dass eine hier ansässige Person die Papiere aufbewahren muss. Wie aber soll dann die ITM überprüfen, ob besagte Firmen die Richtlinie, hier und zu Hause einhalten. „Wenn wir erst die Behörden im Heimatland kontrollieren müssen, sind die Arbeiten schon abgeschlossen, bis wir eine Antwort haben“, erklärt Biltgen das Problem. 

Aber er hat eine Lösung parat, und die dazu nötige Gesetzesvorlage will er noch vor Ende Juli in der Abgeordnetenkammer hinterlegen. So soll künftig zu den Dokumenten, welche die Firmen vorzeigen müssen, eine Bescheinigung ihrer heimischen Gewerbeaufsicht  gehören, dass sie dort die Bestimmungen der Entsende-Richtlinie erfüllen. „Wenn man das Urteil liest, merkt man, dass es die Lösungen parat hält“, sagt der Minister mit listiger Miene. So finden die Richter, es sei durchaus akzeptabel und für die Kontrollen ebenso hilfreich, wenn die Firmen ihre Papiere zum Zeitpunkt parat hätten, zu dem der Auftrag beginnt. Biltgen folgert daraus, man könne das Luxemburger Gesetz so umschreiben, dass die Information nicht mehr „vor Beginn der Arbeiten“ zu liefern sind, sondern „spätestens bei Beginn der Arbeiten“. Dann könnte auch einer der entsandten Angestellten seinem Arbeitgeber als Mandataire dienen. Der müsste dann die nötige Dokumente vorweisen können. Alles in allem für Biltgen keine Katastrophe.

Wie erklärt sich also die Aufregung der Luxemburger Gewerkschaften, die am 5. Juli auf der Place Clairefontaine gegen den Sozialabbau in Europa demonstrieren wollen? Vielleicht da­durch, dass sie prinzipiell nicht mit großen Freiheiten – Wettbewerb, Personen und Dienstleistungsverkehr –, nach denen der europäische Binnenmarkt funktioniert, einverstanden sind. Das ist ihr gutes Recht, aber die Richter, die sie verunglimpfen, legen nur die bestehende Gesetzgebung aus, sie schreiben die Richtlinien nicht. Dabei scheuen die Gewerkschaften nicht davor zurück, im besten Fall Halbwahrheiten zu verkünden. Im Fall Laval, der das schwedische Baugewerbe betrifft, erklärten die EU-Richter nicht die schwedischen Kollektivverträge für nichtig. Das Problem ist, dass es in Schweden – hoch lebe die Flexicurity – kein allgemein verbindliches Tarifabkommen gibt, sondern von Projekt zu Projekt neue Übereinkünfte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Also kann auch keine ausländische Firma, die Arbeitnehmer dorthin entsendet, ge­zwungen werden, ein Tarifabkommen einzuhalten. Demnach könnte man es auch einmal umgekehrt sehen: Das Gericht hat eigentlich die Bedeutung solcher Kollektivverträge verdeutlicht und hervorgehoben. Nicht umsonst hat Deutschland pünktlich zur Öffnung der Postmärkte den Mindestlohn in dieser Branche eingeführt. Deswegen müssten sich die hiesigen Gewerkschaften – in Luxemburg sind viel mehr Branchen durch gesetzlich verbindliche Kollektivverträge abgesichert als in anderen Ländern –, wollten sie ihren Mitgliedern einen Gefallen tun, eigentlich dafür stark machen, dass zum Beispiel auch die Beschäftigten im Einzelhandel einen flächendeckenden Vertrag erhalten. Und gegebenenfalls ihre europäischen Kollegen dazu anstiften, daheim das Gleiche zu tun. Zumal die Arbeitgeber dies sehr wohl verstanden haben. Romain Schmit von der Fédération des Artisans ist nicht begeistert über das Urteil. Es bereitet ihm aber auch keine Kopfschmerzen, denn, so sagt er, „wir sind durch die Tarifverträge geschützt“. Nicolas Soisson von der Fedil gibt seinerseits zu bedenken, dass eine Beschneidung der Dienstleistungsfreiheit auf keinen Fall günstig für Luxemburg ist. Denn kein Land profitiere davon mehr – durch seinen starken Dienstleistungssektor – als Luxemburg.

Ob sich die Gewerkschaften da nicht bald den Vorwurf gefallen lassen müssen, mehr mit den Ängsten der Arbeitnehmer zu spielen, als es die Situation erfordert? In ihrem Aufruf zur Demo am 5. Juli schreiben sie, weder der Vertrag von Nizza noch der von Lissabon böten irgendeine Garantie für die Arbeitnehmerrechte. Die Erkenntnis kommt vielleicht ein wenig spät. Jetzt aber fordern sie ein „verbindliches Sozialprotokoll, das die sozialen Rechte der Arbeitnehmer schützt.“ In der Zwischenzeit strengt sich Arbeitsminister François Biltgen auf jeden Fall an, eine Evaluation der Richtlinie herbeizuführen. Dazu hat er die Kommission be­reits bei der letzten Ministerratssitzung aufgefordert. Und dies wird er nun auch schriftlich tun, damit überprüft wird, ob sich die politischen Absichten der Minister tatsächlich in der Direktive widerspiegeln.

 

Michèle Sinner
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