Begrenzung der Staatsschuld

Schuldenethik

d'Lëtzebuerger Land du 19.08.2011

Wenige Tage, nachdem die USA nicht anders konnten, als die gesetzliche Begrenzung ihrer Staatsverschuldung zu lockern, sprachen sich der französische Präsident Nicolas Sarkozy und die deutsche Kanzlerin Angela Merkel am Dienstag dafür aus, dass alle Euro-Staaten eine Begrenzung der Staatsschuld in ihre Verfassung schreiben sollen.

Seit 2003 ist es in der wenig verschuldeten Schweiz Verfassungsprinzip, dass die Staatsausgaben konjunkturbereinigt nicht höher als die Einnahmen sein dürfen, wobei öffentliche Investitionen wie Konsumausgaben behandelt werden. 2009 wurde die deutsche Verfassung um die Vorschrift ergänzt, dass der Staat sich jährlich um höchstens 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts neu verschulden darf. Auch der französische Präsident will eine pompös „règle d’or“ getaufte Schuldenbremse in die Verfassung einschreiben lassen, die zu Rahmengesetze zum Erlangen ausgeglichener Staatsfinanzen verpflichtet – doch ist noch nicht sicher, ob er im begonnenen Präsidentschaftswahlkampf die nötige 3/5-Mehrheit für eine Verfassungsänderung finden wird.

Hierzulande hatte die Handelskammer in ihrem Gutachten zum Staatshaushalt für 2011 vorgeschlagen, einen „frein à l’endettement“, eine absolute Höchstgrenze von 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, gesetzlich festzulegen, also der von der Regierung immer wieder empfohlenen Hälfte der in den Maastrichter Stabilitätskriterien zugestandenen 60 Prozent. Die politische Diskussion darüber hat erst ansatzweise begonnen. Sie verläuft keineswegs zufällig entlang der politischen Rechts-Links-Front: Finanzminister Luc Frieden (CSV) wollte während der Haushaltsdebatten im Dezember gewunden „darüber nachdenken, ob man sich nicht, wie in verschiedenen Ländern, verfassungsrechtliche, das heißt breite, politisch getragene Kriterien geben soll, was die Haushaltsregeln anbelangt“. Eine Idee, die von Gast Gibéryen (ADR) unterstützt wurde, der eine „Schuldenbremse in die Verfassung einbauen“ wollte.

Haushaltsberichterstatter Alex Bodry (LSAP) meldete dagegen „starke Vorbehalte“ an, da dieser „deutsche Weg“ Ausdruck einer ökonomischen Rationalität sei, die keiner Politik rechenschaftspflichtig sein wolle. Weil aber das Verfassungsgericht anders als in Deutschland funktioniere, stelle sich die Frage, wer die Schuldengrenze kontrollieren solle. Außerdem könnten ebenso berechtigt bindende ökologische oder sozia[-]le Grenzwerte in die Verfassung eingeschrieben werden. Auch Pre[-]mier Jean-Claude Juncker (CSV) hatte sich bereits einmal dagegen ausgesprochen, dass andere Staaten den Luxemburgern die Artikel ihrer Verfassung diktieren dürften.

Weil sich derzeit im Land der aus Mehreinnahmen gespeisten Investitionsfonds kaum ein Politiker traut, sich überhaupt noch zur öffentlichen Schuldenaufnahme zu bekennen, sind die bisherigen Kritiken am Prinzip einer konstitutionellen Schuldengrenze vorsichtshalber politischer und juristischer Natur. Aber wirtschaftliche Grenzwerte, selbst wenn sie zur ethischen Regula aurea verklärt werden, zum Gesetz zu machen, sieht immer ein wenig wie ein gesetzliches Schlechtwetterverbot aus, wenn sie nicht als Teil eines Ganzen betrachtet werden. Denn hinter der keineswegs technischen Diskussion über eine Schuldenbremse, welche die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht bringen soll, verbirgt sich 2011 in Luxemburg zwangsläufig auch die Diskussion über den Steuerwettbewerb und die Steuergerechtigkeit auf der Einnahmenseite und die Finanzierung des Sozialstaats und seinen Umverteilungscharakter auf der Ausgabenseite.

Romain Hilgert
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