Ministergesetz

Tun und Lassen der Regierung

d'Lëtzebuerger Land du 06.07.2000

Im Laufe der Koalitionsverhandlungen hatte Formateur Jean-Claude Juncker am 8. Juli “ein Gesetz über die Rechte und Pflichten der Minister“ angekündigt. Mit einem “Minister-“ oder “Kabinettsgesetz“ schien die frisch gewählte CSV/DP-Koalition eine Idee aus dem CSV-Wahlprogramm aufgegriffen zu haben. Denn die CSV hatte ein solches Gesetz in Aussicht gestellt, “um den Verantwortungsbereich der Regierungsmitglieder klar abzustechen (sic), um die Rechte und Pflichten von Ministern und Staatssekretären eindeutig zu definieren und um politische und administrative Verantwortung klarer zuzuordnen. Damit gleiches Recht für alle gilt, sollte des weiteren, wie die Verfassung es auch vorsieht, die zivil- und strafrechtliche Haftung der Regierungsmitglieder per Gesetz definiert werden“.

Nach den Verfassungsreformen der letzten Jahre, welche die Institutionen schrittweise modernisierten, die Exekutivkompetenzen des Großherzogs ein Stück an die politische Wirklichkeit anpassten, ein Verfassungs- und ein Verwaltungsgericht schufen, und nach verschiedenen “Dysfunktionen“ und Klagen gegen Minister schien ein Kabinettsgesetz seine Berechtigung zu haben. Doch im Koalitionsabkommen geht keine Rede mehr davon. Dabei schreiben die Artikel 76 und 77 der Verfassung lediglich vor, dass der Großherzog die Mitglieder der Regierung ernennt und abberuft. Das Staatsoberhaupt soll auch die Organisation seiner Regierung regeln, welche aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Und laut Artikel 36 der Verfassung muss der Großherzog die Verordnungen und Erlasse zur Ausführung der Gesetze machen, welche seit der 89-er Revision von Artikel 45 der Verfassung von einem verantwortlichen Regierungsmitglied gegengezeichnet werden müssen.

Für weitere Einzelheiten steht dann bloß noch ein gerade 14 Artikel langer königlich-großherzoglicher Erlass zur Verfügung. Und der stammt mit einigen Änderungen vom 9. Juli 1857, aus einer Zeit, als das Zensuswahlrecht herrschte, noch keine Parteien existierten und die sechs Administrateurs généraux, wie die Minister damals hießen, mit der Pferdekutsche anreisten, um bei Ölfunzeln zu beraten und ihre Briefe mit der Tintenfeder zu schreiben.

Jedes Regierungsmitglied ist für ein Ressort zuständig, so viel hält der Erlass von 1857 zumindest fest. Minister ohne Portefeuilles, wie in anderen Ländern, sind also nicht vorgesehen – zumindest wenn der Erlass bei einer nächsten Regierungsbildung nicht in diesem Punkt abgeändert wird.

Die Minister können Kompetenzen und Unterschriftsrechte an Staatssekretäre abtreten, welche laut Artikel vier als Mitglieder der Regierung die Rechte und Pflichten von Ministern genießen.Auf der Grundlage einer etwas abenteuerlichen Auslegung dieses Artikels hatte der Formateur bei der Regierungsbildung letztes Jahr angekündigt, dass die DP im Vergleich zur LSAP in der vorherigen Koalition zwar einen zusätzlichen Staatssekretär bekäme, die liberalen Staatssekretäre Eugène Berger und Jos Schaack aber kein Stimmrecht im Kabinett erhielten, weil sie “nur ein Unterschriftsrecht statt Kompetenzen“ übertragen bekämen. Tatsächlich wurden sie durch einen Erlass vom 7. August 1999 Staatssekretäre, erhielten durch einen anderen aber lediglich eine “délégation de signature“.Ansonsten erlaubt der Erlass von 1857, dass die Regierungsmitglieder sich gegenseitig ersetzen, wenn es aber für länger als zwei Wochen ist, muss der Großherzog seine Erlaubnis erteilen.

Aufgabe des Premiers ist es, die Kabinettssitzungen zu präsidieren. Falls er verhindert ist, präsidiert der Vizepremier oder der dienstälteste Minister. Bei der Regierungsbildung 1995 warf die LSAP die Frage auf, ob der Premier eine “Richtlinienkompetenz“ genieße oder bloß Primus inter Pares sei. Dazu sagt Artikel 6 des Erlasses von 1857, dass der Staatsminister den allgemeinen Gang der Geschäfte überwacht und aufpasst, dass in den einzelnen Teilen des Staatsdienstes einheitliche Prinzipen angewendet werden. Außerdem hat der Premier seit fast 150 Jahren das Recht, Rundgänge durch die Verwaltungen zu machen, um sich ihrer allgemeinen Lage zu vergewissern. Der Premier darf zudem im Kabinett alle Angelegenheiten zur Sprache bringen, welche die Regierung berühren.

Dass es bestimmte Ressortminister – etwa für Finanzen oder Verteidigung – geben muss, schreibt der Erlass nicht vor. Dafür sieht er aber einen Generalsekretär des Regierungsrats aus der oberen Beamtenlaufbahn vor, der die Kabinettssitzungen vorbereitet, an ihnen teilnimmt, ein Sitzungsprotokoll führt und für die Ausführung der Kabinettsbeschlüsse sorgt.

Mit dem Versuch, die beiden liberalen Staatssekretäre zu einer Art Trittbrettfahrern im Kabinett zu machen, wollte die CSV nicht nur ihre Überlegenheit demonstrieren. Sie wollte auch mögliche Pattsituationen zwischen den sechs CSV- und den sechs DP-Regierungsmitgliedern vermeiden.

Denn Artikel 9 des Erlasses von 1857 sieht vor, dass die Entscheidungen im Kabinett mit Stimmenmehrheit getroffen werden – auch wenn derart formelle Abstimmungen eher die Ausnahme sind. Doch die Sorge der CSV war übertrieben. Denn im Fall eines Abstimmungspatts ist die Stimme des Premiers ausschlaggebend. Lehnt der zuständige Ressortminister allerdings in einer Pattsituation die Entscheidung des Premiers ab, kann er den Großherzog um eine Entscheidung bitten, wenn keine Dringlichkeit geboten ist.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Premier sogar anstelle der Regierung alleine Entscheidungen treffen, über die er aber während der nächsten Kabinettssitzung Rechenschaft ablegen muss. Er hat auch das Recht, die Ausführung von Regierungsbeschlüssen zu stoppen, muss dann aber umgehend den Großherzog um eine Entscheidung bitten.

Für die Entscheidungen des Kabinetts sind die daran beteiligten Regierungsmitglieder verantwortlich. Lässt ein Regierungsmitglied aber im Sitzungsbericht festhalten, dass es gegen die Entscheidung gestimmt hat, ist es auch nicht dafür verantwortlich. Wird der zuständige Ressortminister überstimmt, muss er trotzdem für die Ausführung des Beschlusses sorgen, seine Verantwortung beschränkt sich dann aber lediglich auf die Ausführung.

Die Regierungsmitglieder sind  laut Verfassungsartikel 81 bis 83 ausdrücklich verantwortlich, selbst wenn sie auf Anweisung des Großherzogs handeln. Nur dem Parlament steht das Recht zu, Regierungsmitglieder anzuklagen. Wobei ein eigenes Gesetz die Verantwortungen, Strafen und Prozeduren nach einer Anklage durch das Parlament oder nach einer Klage von sich geschädigt Fühlenden regeln soll. Zumindest diesen Teil eines Kabinettsgesetzes kündigt die Verfassung schon seit mehr als einem Jahrhundert an.

 

Romain Hilgert
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