Projekt "Kinderanwalt"

Kein Geld mehr

d'Lëtzebuerger Land du 12.03.2009

Als Jean-Claude juncker im Mai 2007 seine Rede zur Lage der Nation vortrug, horchten Kinderrechtler auf. Denn der Premierminister versprach, etwas einzuführen, worauf sie schon seit Jahren warteten: den Kinderanwalt. Den entsprechenden Entwurf deponierte Justizminister Luc Frieden vor genau einem Jahr im Parlament. Demnach hätte künftig jedes Kind Anspruch auf einen Rechtsbeistand vor Gericht, unabhängig von der finanziellen Situation seiner Eltern. 

Dass bei Kinderrechtlern dennoch so recht keine Freude aufkommen will, liegt an drei kleinen Wörtern – mit großer Wirkkraft. „Si le requérant est un mineur d’âge impliqué dans une procédure judiciaire, le bénéfice de l’assistance judiciaire lui est accor­dé...“ steht im Artikel 1 des knapp eine Seite umfassenden Textes. Was aber heißt das für Scheidungskinder, die selbst nicht vor Gericht stehen (also nicht impliziert sind), oder Kinder, deren Eltern sie ohne richterlichen Beschluss in ein Heim geben wollen, und die sich eine Beratung von einer unabhängigen Vertrauensperson wünschen? „Für sie gilt das Versprechen auf einen Kinderanwalt offenbar nicht“, sagt Marie-Anne Rodesch-Hengesch enttäuscht. Die Präsidentin des Ombudskomitees für Kinderrechte (ORK) hatte einen umfassenden Rechtsbeistand, auch außerhalb gerichtlicher Verfahren, verlangt –  und sie stand damit nicht allein: In seinem Gutachten vom Januar hatte sich der Staatsrat ihrer Forderung angeschlossen. Seine Position war von der schwarz-roten Mehrheit im Justizausschuss aber nicht zurückbehalten worden. 

Mit der gefundenen Regelung decke man „90 bis 95 Prozent der Fälle“ ab, wehrt sich Gilles Roth, CSV-Abgeordneter und Berichterstatter des umstrittenen Entwurfs, gegen die vor allem vom ORK erhobene Kritik, der durch die Wirtschaftskrise gebeutelte Staat wolle „nun bei den Schwächsten der Schwachen sparen“. Nichts verhindere, so Roth, den Geltungsbereich des Gesetzes nach einer „Probephase“ auszudehnen. Wenn aber budgetäre Engpässe nicht ausschlaggebend für die restriktive Definition sind, warum dann nicht von vornherein die anderen fünf bis zehn Prozent berücksichtigen? Die Frage stellt sich – zu Recht – Valérie Dupong, eine von circa 20 auf die Anhörung von Kindern spezialisierte Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied des ORK: „So bleibt die alte Rechtsunsicherheit, ob in außergerichtlichen Verfahren einem Kind oder Jugendlichen ein Vertreter an die Seite gestellt wird und der Staat dafür aufkommt, oder nicht.“

Der Gesetzgeber beruft sich im Exposé des motifs auf Artikel 12 der UN-Menschenrechtskommission, der je­doch legt eher eine extensive Definition nahe. Demnach sichern die Vertragsstaaten, zu denen Luxemburg gehört, „dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern“. Dafür werde dem Kind „insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter [...] gehört zu werden“. Man darf gespannt sein, wie sich die Menschenrechtskommission zu dieser Problematik äußern wird.

Eines aber zeichnet sich schon ab: Sollte der Text vom Parlament in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, untergräbt die Regierung nicht zuletzt zwei von ihr selbst gesteckte Ziele: Mit dem kürzlich verabschiedeten Kinderhilfegesetz bekannte sich die schwarz-rote Regierung ausdrücklich zu „déjudiciarisation“ und „prévention“. Dupong berichtet von einer Mutter, die sich Hilfe suchend an sie gewandt habe, weil ihr Sohn mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen war. Erst beim vertraulichen Vier-Augen-Gespräch habe der Junge das Unrecht seines Verhaltens erkannt und verstanden, dass es höchste Zeit für eine Umkehr sei, wolle er nicht vor dem Richter landen. Auch bei schulischen Disziplinarverfahren werde sie zu Rate gezogen, so Dupong. Die Kinderanwältin als Präventivmaßnahme gegen Jugendkriminalität.

Womöglich aber liegt das Hauptproblem woanders. Denn noch ist nicht geklärt, was der Kinderanwalt genau tun soll: das Kindeswohl vertreten oder der Meinung, dem Willen des Kindes vor Gericht Gehör verschaffen? Darüber schweigt sich der Entwurf aus. Was bei Jugendschutzverfahren wegen Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung vielleicht  leich­ter zu bestimmen ist, wird schwierig, wenn es um Scheidung geht. Manche Kinder wollen vor Gericht lieber keine Stellung zu den Problemen der Eltern nehmen, weil Angst haben, sie zu verlieren. Als in der Schweiz im Zuge der Scheidungsrechtsreform die Anhörung des Kindes eingeführt wurde, bekamen Anwälte, Psychologen und Sozialarbeiter Leitfäden an die Hand, um sie auf ihre schwierige Mission vorzubereiten.

In Luxemburg fehlen derartige Regeln, obwohl die Schwierigkeiten ähnliche sind. „Die Richter erwaren von uns nicht nur Aussagen der Kinder, sondern wollen wissen, was im Wohl des Kindes wäre“, so Dupong. Ein Dilemma, das im Extremfall zum Konflikt führen kann. Und das neben Fingerspitzengefühl und Erfahrung im Umgang mit Kindern wohl auch eine Zusatzausbildung in Kidnesrecht verlangt. Die Idee einer Arbeitsgruppe von Kinderanwälten, einen Verhaltenskodex für die juristische Beratung von Kindern zu entwickeln, fand in der eigenen Berufskammer kein Gehör. Vielleicht hat die Ombudsfrau für Kinderrechte mehr Glück: In einem Brief an den Präsidenten der zuständigen Parlamentskommission forderte sie diesen auf, die Haltung noch einmal zu überdenken. Eine Antwort steht noch aus.

Ines Kurschat
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