Monarchie

Machtbeschneidung

d'Lëtzebuerger Land du 02.08.2007

Diskret, aber zielstrebig ist der parlamentarische Ausschuss für die Institutionen und die Verfassungsrevision seit Monaten dabei, nicht nur die derzeit 13 Kapitel des Grundgesetzes neu zu ordnen, sondern auch die Rolle des Großherzogs präziser zu definieren. Dass die Parlamentarier dabei weiter gehen, als ursprünglich geplant, ist vielleicht auch eine Reaktion auf die rezenten Kritiken am mangelnden politischen Fingerspitzengefühl des Staatsoberhauptsnach dem versuchten Verkauf von Familienjuwelen und des Grünewalds sowie während der Referendumskampagne 2005.

Um den bei ausländischen Lesern der Verfassung aufkommenden Verdacht zu zerstreuen, Luxemburg sei noch immer eine absolutistische Monarchie, war bereits vor zehn Jahren Artikel 33 geändert worden, der besagte: „Le Grand-Duc exerce seul le pouvoir exécutif.“ Seither ist die Person des Staatsoberhaupts auch nicht mehr „sacrée“, sondern nur noch „inviolable“ – und auch dasnur eingeschränkt, weil Artikel 118 ausdrücklich die Befugnisse des Internationalen Strafgerichtshofs anerkennt, der auch Staatsoberhäupter anklagen kann.

Doch andere Anachronismen bestehen fort. Seit den Neunzigerjahren und in einem neuen Anlauf seit demThronwechsel im Jahr 2000 versuchen Regierung und Verfassungsrechtler, den Großherzog zu überzeugen, dass die Thronfolgeregelung geändert werden muss. DennChancengleichheitsministerin Marie-Josée Jacobs muss sich regelmäßig in internationalen Vergleichen vorwerfen lassen, dass Frauen beim Zugang zum Amt des Staatsoberhaupts benachteiligt werden. Die Thronfolge wird nämlich durch den Nassauer Familienpakt von 1783 geregelt, der prinzipiell erstgeboreneMänner zu Großherzögen macht. Großherzog Wilhelm IV. ändertezwar als stolzer Vater von sechs Töchtern 1907 das Familienstatut so um, dass mangels Söhnen seine Marie-Adelheid und kurz danach deren Schwester Charlotte Großherzoginnen werden konnten. Aber deren Enkel Henri ist heute nur Großherzog, weil seine ein Jahr ältere Schwester Marie-Astrid vom Nassauer Familienpakt übergangen wurde.

Vielleicht musste Henri deshalb bei seiner Thronbesteigung für Enttäuschung sorgen, als er zwar einen „neuen Stil“ in Aussicht stellte, aber kein Wort über die Chancengleichheit bei der Thronfolge verlor. Inzwischen gibt das Staatsoberhaupt nach. Doch die Verfassungsrechtler im zuständigen parlamentarischen Ausschuss sind zur Überzeugung gelangt, dass es mit der hehren Absichtnicht getan ist. Denn der Nassauer Familienpakt ist eigentlich gar nicht Bestandteil des Luxemburger Rechts. Die Verfassung verweist zwar in Artikel drei auf den Pakt, um die Thronfolge zu regeln, aber er hat keinerlei Gesetzeskraft und wurde bis heute nicht einmal im Memorial veröffentlicht. 

Weil es einem demokratischen Staat aber nicht schlecht zu Gesichtstünde, dass seine Verfassung und kein Privatabkommen die Ernennung seines Staatsoberhaupts regelt, soll dies nun in einem neuen Verfassungskapitel vier geschehen. Dabei soll gleichzeitig eine weitere Unklarheit aus dem Weg geräumt werden. Heute wird der Thronanwärter automatisch Großherzog, wenn der amtierende Großherzog stirbt oder auf den Thron verzichtet. Der neue Großherzog muss nicht einmal den in Verfassungartikel fünfvorgesehenen Eid abgelegt, sich also verpflichtet haben, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu respektieren.Das geplante neue Statut soll nun vorsehen, dass das künftigeStaatsoberhaupt erst Großherzog wird, wenn es seinen Amtseid abgelegt hat. Damit soll auch verhindert werden, dass ein Prinz oder eine Prinzessin automatisch Staatsoberhaupt wird, ohne es überhaupt zu wollen. In Zukunft soll die Weigerung, den Eid abzulegen, einemThronverzicht gleichkommen. 

Auf der anderen Seite wollen die im parlamentarischen Ausschuss vertretenen Parteien aber nicht so weit gehen, auch eine Prozedur festzuschreiben, nach der das Parlament einen seines Amtes unwürdigen Großherzog absetzen kann. Lässt er sich nicht, wie weiland Großherzogin Marie-Adelheid, von der Regierungüberzeugen, zurückzutreten, um die Monarchie zu retten, kannaber noch immer seine bereits heute in der Verfassung nicht näher definierte Regierungsunfähigkeit festgestellt werden. Denn während die Verfassung derzeit vorsieht, dass im Fall einer Regierungsunfähigkeit des Großherzogs ein Regent entsprechend dem Nassauer Familienpakt antritt, soll auch diese Prozedur demokratisiert werden.Ausschussvorsitzender Paul-Henri Meyers (CSV) schlug seinen Kollegen vor, dass im Fall einer Regierungsunfähigkeit des Großherzogs die Regierung das Parlament binnen zehn Tagen unterrichten soll, das dann einen Regenten bestimmt. 

Eine derart republikanische Prozedur ist heute nur vorgesehen,wenn die Dynastie ausstirbt. Die politische Macht des Großherzogssoll aber vor allem dadurch beschnittenwerden, dass er nichtmehrdas Inkrafttreten eines demokratisch vom Parlament verabschiedetenGesetzes verzögern oder verhindern kann, wie es GroßherzoginMarie-Adelheid oder der belgische König Baudouin aus ideologischen Gründen versucht hatten. Weigert sich der Großherzog, ein Gesetz zu unterschreiben, soll die Verfassungsrevision dem Parlament nach drei Monaten das Recht einräumen, das Gesetz selbst im Memorial bekannt zu machen und in Kraft zu setzen.

Romain Hilgert
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