Verfassungsrevision

Neues Jahrhundert, neues Werk

d'Lëtzebuerger Land vom 24.09.2009

Nach dem Referendum von 2005 über den europäischen Verfassungsvertrag könnte auch während dieser Legislaturperiode ein Referendum stattfinden. Mit der vierten Volksbefragung in der Landesgeschichte würde erstmals eine Landesverfassung plebiszitiert. So verspricht es jedenfalls das CSV-Wahlprogramm für eine neue Verfassungsrevision: „Diesen Gesamtentwurf wollen wir dem Volk mittels Referendum zur Zustimmung vorlegen.” Damit wollte die Partei offensichtlich einer erneuten Volksbefragungsinitiative zuvorkommen, wie sie Anfang des Jahres ein fünfköpfiger Stammtisch gegen die Beschneidung der Vorrechte des Großherzogs anzuzetteln versucht hatte.

Doch im Koalitionsabkommen und in der Regierungserklärung – wie auch im Wahlprogramm der in solchen Dingen immer etwas skeptische­ren LSAP – geht keine Rede von einem Referendum. So dass es das Schicksal des bereits im Koali­tions­abkommen von 1999 angekündigten Referendums über eine als „Jahrhundertwerk“ angekündigten, aber damals gescheiterten Verfassungsrevision erleiden könnte.

Dabei versteht sich, zumindest dem Motivenbericht nach zu urteilen, der am 21. April von Paul-Henri Meyers (CSV) deponierte Revisionsvorschlag gar nicht als Revision, sondern kündigt die „Abschaffung der geltenden Verfassung“ und „das Inkrafttreten der neuen Verfassung“ an. Wann es so weit kommt, ist allerdings derzeit nicht abzusehen.

Im Koalitionsabkommen heißt es, dass die Regierung Meyers’ Revi­sions­vorschlag „in den großen Ausrichtungen“ gutheißt. Im Detail gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Koalitionspartnern. Nachdem sich der Großherzog vom Vatikan für die Verfassungskrise vom Dezember vergangenen Jahres feiern gelassen hatte (d'Land, 18.09.2009), drängte LSAP-Präsident Alex Bodry am Samstag im Tageblatt erneut „auf „eine tiefgreifende Verfassungsreform“, um „endgültig Klarheit zu schaffen“. Am 14. Oktober kommen Vertreter der Venedig-Kommission des Europaparts für Demokratie durch Recht in den parlamentarischen Verfassungsausschuss, um ihre Meinung zum Revisionsentwurf zu sagen. Entscheidend dürfte aber auch das Gutachten des Staatsrats sein. Wie lange es jedoch dauert, bis der Staatsrat die 145 Artikel begutachtet haben wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Ein Mitglied des Staatsrats, Paul Schmit, Regierungskommissar bei der Eisenbahngesellschaft, hat diese Woche in Zusammenarbeit mit Emmanuel Servais aus dem Sekretariat des Staatsrats ein Précis de droit constitutionnel vorgelegt. Darin kommentiert er die derzeitige Verfassung, die bald die „alte“ sein soll, ohne sie in direk­ten Zusammenhang zum Revisionsentwurf zu stellen. Aber in seinen Kommentaren wirft er auch Fragen, etwa über das Funktionieren der Institutionen auf, die derzeit selbst vom Revisionsentwurf nicht beantwortet werden.

So verweist Schmit beispielsweise darauf, dass laut Artikel 74 der Verfassung spätestens drei Monate nach einer Auflösung des Parlaments Neuwahlen stattfinden müssen. Diese Frist wird von Artikel 78 des Revisionsentwurfs übernommen, doch wegen der im Wahlgesetz von 2003 vorgesehen Prozeduren sei es „praktisch unmöglich sie einzuhalten“ (S. 160).

Der Autor „bezweifelt“ auch, ob das Parlament tatsächlich binnen 30 Tagen eine neue Dynastie bestimmen kann, wenn der Thron mangels leiblicher Nachfahrer des Großherzogs unbesetzt bleibt, wie es Artikel sieben der Verfassung und auch Artikel 43 des Revisionsentwurfs vorsehen (S. 173).

Weil laut Verfassungsartikel 95ter(2) pauschal das Verfassungsgericht nicht für die Kontrolle von internationalen Abkommen zuständig ist, die vorübergehend Hoheitsrechte an internationale Instanzen abtreten, gibt es laut Schmit auch niemand, der, wie bei anderen Gesetzen, darüber urteilen kann, ob das entsprechende Ratifizierungsgesetz ordnungsgemäß angenommen und in Kraft gesetzt wurde. Artikel 120 des Revisionsentwurfs soll sogar alle Abkommen von dieser Kontrolle ausnehmen (S. 163).Artikel 32(4) der Verfassung erlaubt der Exekutive, in internationalen Krisen Notstandsreglemente zu erlassen, die höchstens drei Monaten Gültigkeit haben. Schmit will jedoch wissen, was geschieht, wenn die Krise länger als drei Monate anhält und das Parlament nicht in der Lage ist, die Reglemente zu Gesetzen zu machen. Artikel 55 des Revisionsentwurfs übernimmt jedoch lediglich die aktuelle Bestimmung (S. 169).

Schmit fragt zudem nach dem „zweifelhaften“ Statut der Regierungsrä­te, die als Adjunkten der Regierung angesehen werden, damit ihre Ernennung traditionell zu den von Artikel 76 der Verfassung vorgesehe­nen Vorrechten des Großherzogs gezählt werden kann. Doch Artikel 35 schreibt vor, dass Staatsämter durch Gesetz geschaffen werden müssen(S. 203). Artikel 54(1) zählt schließlich bei den Unvereinbarkeiten des Abgeordnetenmandats diejenige mit dem Amt des „magistrat de l’Ordre judiciaire“ auf. Die Angehörigen des 1996 geschaffenen Verwaltungsgerichts wurden also „vergessen“. Und vergessen bleiben sie in Artikel 66 des Revisionsentwurfs.

Paul Schmit, Emmanuel Servais, Précis de droit constitutionnel. Commentaire de la Constitution luxembourgeoise (Éditions Saint-Paul, 312 S.,29 Euro)

Romain Hilgert
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