Eine Differenzierung von Kategorien und Rechtfertigungen

Plagiate in der Wissenschaft

d'Lëtzebuerger Land du 20.05.2022

Auch in Luxemburg wurde in den vergangenen Monaten, aus bekannten Gründen, über Wissenschaftsplagiate diskutiert. Dabei vermischten sich jedoch verschiedene Ebenen des Themas. Mein Buch Plagiate in der Wissenschaft, welches in diesen Tagen beim transcript-Verlag aus Bielefeld erscheint, soll ein Beitrag sein, diese Fragestellungen auseinanderzuhalten. Klärungsbedarf besteht vor allem bei Folgendem. Erstens: Wann liegt ein wissenschaftliches Plagiat vor? Zweitens: Gibt es eine Rechtfertigung dafür? Drittens: Was sind die Folgen eines festgestellten Plagiats? Bei alledem ist die erste Frage, also, wann ein Plagiat vorliegt, am Verzwicktesten. Denn hier sind vier Dimensionen zu unterscheiden: Wann liegt ein Verstoß gegen das Strafrecht oder das Urheberrecht, wann ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis und wann ein Verstoß gegen das ethische „Abschreibeverbot“ vor? Manche deutsche Plagiatsfälle aus den letzten Jahren sorgten für öffentliche Empörung, weil es sich einfach nicht gehört, dass abgeschrieben wird. Doch nur ein Teil davon war ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, wie sie vor allem bei Doktorarbeiten einzuhalten ist. Und wiederum davon verstieß nur ein Teil gegen das Urheberrecht. Denn hier gelten besondere Anforderungen.

Guttenberg schrieb am dreistesten ab

Die Doktorarbeit des früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg war so umfangreich plagiiert, dass Verstöße gegen alle bislang genannten Maßstäbe festzustellen waren. Anders waren die jüngsten Vorwürfe gegen den Heidelberger Zeithistoriker Edgar Wolfrum geartet. Bei ihm verneinte der Verlag Klett-Cotta Urheberrechtsverstöße bei ungekennzeichneten Übernahmen im Buch Der Aufsteiger (das Buch wurde trotzdem zur Überarbeitung aus dem Verkauf genommen). Diskutierbar sind Bücher, die Politiker zur Selbstdarstellung veröffentlichen. Solche Publikationen, wie im Jahr 2021 von Annalena Baerbock vorgelegt, haben keinen wissenschaftlichen Anspruch. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vor. Von der Öffentlichkeit wurde indes das ethische Abschreibeverbot sanktioniert: Die Grünen fielen in den Umfragen ab und Baerbock wurde nicht Bundeskanzlerin. Bei ihrem nächsten Anlauf 2025 wird ihr das frühere Buch nicht mehr schaden, anders als etwa Guttenberg, der seine juristische Promotion unwiederbringlich verlor. (Er wurde allerdings inzwischen erneut promoviert.) Weiterhin könnte eine plagiierte Doktorarbeit auch gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen. Das ist die vierte und letzte Dimension. Bislang wurde ein solches Delikt, zumindest in Deutschland oder Luxemburg, noch nie festgestellt. Bei Guttenberg diskutierte man eine mögliche Untreue, da er eine von ihm als Abgeordneten beauftragte Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages in seine Arbeit beleglos übernahm. Die Analyse war auf Kosten des Steuerzahlers erstellt worden.

Was ist die „gute wissenschaftliche Praxis“?

Schauen wir uns die vier Dimensionen (Ethik, gute wissenschaftliche Praxis, Urheberrecht, Strafrecht) an, ist klar, welcher Maßstab in luxemburgischen Schulen und an Universitäten im In- und Ausland zum Tragen kommt: Die „gute wissenschaftliche Praxis“. Aber was ist das überhaupt? In Deutschland gibt es keine gesetzliche oder sonst verbindliche Definition des Wissenschaftsplagiats. Die Wissenschaftsplattform „VroniPlag Wiki“ legt eine Definition von Teddi Fishman, Direktorin des International Center for Academic Integrity, aus dem Jahr 2009 zugrunde: „Ein Wissenschaftsplagiat liegt vor, wenn jemand Wörter, Ideen oder Arbeitsergebnisse verwendet, die einer identifizierbaren Person oder Quelle zugeordnet werden können, ohne die Übernahme sowie die Quelle in geeigneter Form auszuweisen, in einem Zusammenhang, in dem zu erwarten ist, dass eine originäre Autorschaft vorliegt, um einen Nutzen, eine Note oder einen sonstigen Vorteil zu erlangen, der nicht notwendigerweise ein geldwerter sein muss.“ Im „European Code of Conduct for Research Integrity“ von ALLEA –All European Academies, 2017, heißt es: „Plagiarism is using other people’s work and ideas without giving proper credit to the original source, thus violating the rights of the original author(s) to their intellectual outputs.“ Die Universität Luxemburg bezeichnet als Plagiat „the act, voluntary or involuntary, of copying another person’s work and passing it off as one’s own. Plagiarism occurs, in other words, when you reproduce, use or present an idea, line of reasoning, insight, data or else of which you are not the author or that has been presented by somebody else before you, without properly acknowledging the source.“ Im Fall des luxemburgischen Premierministers liegt zweifellos ein Verstoß gegen diese Regeln, die auch schon früher und auch in Frankreich galten, vor. Der Tatbestand ist insofern erfüllt.

Für ein Gartenhäuschen wäre ein zu Guttenberg
nicht zurückgetreten.

Wie es ist es um die anderen drei Dimensionen bestellt? Es wird sicherlich keinen Verstoß gegen das Strafrecht gegeben haben. Ob das Urheberrecht verletzt wurde, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Es hat sich, soweit bekannt, kein Urheber gemeldet und Ansprüche geltend gemacht oder eine Rechtsverfolgung eingeleitet. Interessant wird es bei der Frage des ethischen Abschreibeverbots. Nach Behauptungen einiger war die vom Premierminister gewählte „Form“ der Textcollagierung damals usus an manchen französischen Hochschulen. Zudem machte der die Arbeit betreuende Professor entlastende Aussagen. In Luxemburg selbst schwiegen manche betreten, wohl in der Befürchtung, dass andernfalls ihre eigenen Arbeiten unter die Lupe genommen würden. Letztendlich lässt sich feststellen, dass die gesellschaftliche Sanktionierung des Vergehens nicht so stark war wie sie etwa in Deutschland gewesen wäre. Das hat verschiedene Gründe, vermutlich auch den, dass sich ein kleines Land wie Luxemburg die wenigen politischen Talente nicht wegen eines doch relativ geringfügigen Delikts in weiter Vergangenheit zerstören lassen will. Spielen sich Verstöße allerdings gegen geschriebene und ungeschriebene Normen im eigenen Land und im nicht-akademischen Sektor ab, sind die Luxemburger durchaus rigoroser. Für ein Gartenhäuschen wäre ein zu Guttenberg nicht zurückgetreten.

In Nancy sahen die Professoren tatenlos weg

Zu Beginn dieses Textes stellte ich drei Fragestellungen vor, nun soll es um die Zweite: „Gibt es eine Rechtfertigung dafür?“, gehen. Beschränken wir uns auch hier auf die Darstellung möglicher Rechtfertigungsgründe bei Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis – also der einzigen Dimension, nach der wir bei unserem Premierminister ein Plagiat angenommen haben. In Deutschland scheitern 90 Prozent aller Ausreden von Plagiatstätern vor Gericht. Vorgebracht wurde dort schon alles, was man sich vorstellen kann, zum Beispiel: „Es sind keine Plagiate, nur Zitierfehler“. Bei einer Menge an Übernahmen nehmen die deutschen Gerichte vorsätzliches Handeln an und bejahen Plagiate. Auch das Argument „Damals war diese Arbeitsweise und Zitierweise so üblich“ ist in Deutschland von den Gerichten verworfen worden. Bereits aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergäben sich Anforderungen an die Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens. Etwas anderes scheint vormals an der Universität Nancy möglich gewesen zu sein. Im Tageblatt berichtete ein früherer Student, dass von 25 Studenten 20 beim „Diplôme d’études approfondies“ (DEA) plagiierten: „Wir halfen uns gegenseitig. Plagiate waren sehr verbreitet.“ Sollte dies zutreffen, kann der Hochschule dieses Verhalten unmöglich unbekannt geblieben sein. Eine gewisse Üblichkeit ist dann zu attestieren, also ein kollusives Zusammenwirken von Professoren und Studenten. Es wäre treuwidrig, wenn die Hochschule im Nachhinein eine von ihr geduldete Handlungsweise sanktionieren würde. Im Fall unseres Premierministers wurde keine genaue universitäre Analyse der Plagiate veröffentlicht, da der akademische Abschluss zuvor zurückgegeben wurde (der Premierminister hat noch einen weiteren, tadellosen Abschluss in Rechtswissenschaften). Selbstverständlich wäre die Hochschule trotzdem zu einer Prüfung verpflichtet gewesen. Unzutreffend ist die immer wieder vermutete „Unschuldsvermutung“, die gelte, bis die Universität ihre Prüfung abgeschlossen habe. Die Unschuldsvermutung gibt es nur im Strafrecht, nicht in der Wissenschaft. Auch hier vermischten sich in der luxemburgischen Debatte wieder Dimensionen, die getrennt zu betrachten sind.

In Luxemburg werden sich die Maßstäbe ändern müssen

Kommen wir zuletzt zur dritten Frage: Was sind die Folgen eines festgestellten Plagiats? Im Falle unseres Premierministers können die Plagiate, die es unbestritten gibt, in (nur der Dimension) der „guten wissenschaftlichen Praxis“ Folgen zeitigen. Und das hat es getan. Bettel hat den akademischen Abschluss zurückgegeben. Ein Verstoß gegen wissenschaftsinterne Normen sollte aber keine Konsequenzen im politischen Bereich implizieren, wenn es um Ämter geht, die per Wahlamt vergeben wurden. Insofern sind die Sphären zu unterscheiden. Auch deutsche Politiker sind nicht zurückgetreten, weil ihnen die Hochschulen Plagiate nachgewiesen oder Grade entzogen haben. Sie sind zurückgetreten, weil die Gesellschaft eine solche Form der Regelverletzung nicht akzeptiert. In Luxemburg wird es dagegen akzeptiert. Für jüngere Akademiker, die sich ihre Abschlüsse hart erarbeiten müssen, statt sie, wie früher in Nancy, teilweise geschenkt zu bekommen, ist das vielleicht bitter. Aber die Mehrheitsgesellschaft ist noch nicht bereit, Verstöße gegen das ethische Abschreibeverbot zu sanktionieren. In zehn bis 20 Jahren kann sich das geändert haben. Die Maßstäbe werden andere sein, je seltener wissenschaftliche Plagiate toleriert werden, und je intensiver schon in unseren Schulen gute wissenschaftliche Praxis gelehrt wird.

Jochen Zenthöfer, Plagiate in der Wissenschaft – Wie „VroniPlag Wiki“ Betrug in Doktorarbeiten aufdeckt, Bielefeld 2022, 19,50 Euro

Jochen Zenthöfer
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