Private Plomp

d'Lëtzebuerger Land du 21.03.2025

Der frühere Grünen-Abgeordnete Jean Huss dürfte zufrieden sein: Vor 30 Jahren führte er einen heroischen Kampf gegen Amalgam- Zahnfüllungen. Seit 1. Januar sind sie wegen ihres Quecksilbergehalts in der EU verboten, dürfen nur noch eingesetzt werden, wenn der Zahnarzt das für unbedingt erforderlich hält.

In Luxemburg führt das zu einem Problem: Die Kosten für Alternativen zu Amalgam trägt die Krankenversicherung nicht. In der Gebührenordnung der Zahnärzte gibt es einen Tarif für Zahnfüllungen. Er honoriert das Einsetzen der Füllung, Amalgam ist dabei inklusive. Ein anderes Material zu verwenden, wird den Patient/innen als convenance personnelle mit dem Vermerk CP8 in Rechnung gestellt. Der Preis dafür darf frei kalkuliert werden, aber „avec tact et mesure“, bittet die Konvention von CNS und Ärzteverband AMMD.

Ob sich das ändern könnte, ist ungewiss. 2016 hatte der damalige LSAP-Sozialminister Romain Schneider Leistungsverbesserungen versprochen, auch für Zahnbehandlungen. Vor allem der LCGB bestand darauf, das müsse unbedingt auch für Komposit-Zahnfüllungen gelten, für „wäisse Plomp“. Das Vorhaben gelangte in die Nomenklaturkommission, in der Vertreter von CNS, AMMD, Gesundheits- und Sozialministerium über Tarifänderungen in der Gebührenordnung der Ärztinnen und Zahnärzte diskutieren. Auf einen grünen Zweig zum
wäisse Plomp kamen sie noch nicht.

Weshalb nicht, deutete CSV-Ministerin Martine Deprez am Dienstag in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der LSAP-Fraktion an: Ein Tarif, der dem Material Rechnung trüge, müsse dem Prinzip der „vases communicantes“ genügen. Gemeint ist damit, dass ein höherer oder neuer Tarif von der Senkung eines anderen begleitetet sein muss. Vielleicht wehrt der Verband der Zahnärzte sich dagegen. Oder das Problem liegt woanders. Eine Anfrage des Land bei Verbandspräsident Carlo Ahlborn, wie das Problem sich lösen lassen könnte, blieb unbeantwortet.

Das Amalgam-Verbot könnte der Angelegenheit zu einer politischen Brisanz verhelfen. Ohne Erstattung zumindest einer Alternative (es gibt mehrere) gilt alles, was nicht verboten ist, als Privatmedizin. Selbst Deutschland mit seiner berüchtigten Zwei-Klassen-Medizin war schon vor einem halben Jahr weiter und hatte für gesetzlich Krankenversicherte eine Reihe Füllungen in den Bereich der Versorgung ohne Zuzahlung aufgenommen (Deutsches Ärzteblatt, 11.10.2024).

Martine Deprez sieht keinen Anlass, einzugreifen. Sie lässt dem Land ausrichten: „Wann d’Benotzung vu Materialien, déi net verbuede sinn, an der Lëtzebuerger Zännmedezin méi kloer gereegelt soll ginn, muss dat iwwer eng Adaptatioun vun der Nomenclature geschéien. Dëst géif dann an Diskussiounen tëscht den Zänndokteren an der CNS decidéiert ginn.“

Peter Feist
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