Ein 164 Jahre altes Provisorium

Von der hohen Kunst, Minister anzuklagen

d'Lëtzebuerger Land du 20.07.2012

Es war ein harter Schlag für den Obrigkeitsstaat, als in der demokratischen Revolution von 1848 das verfassungsgebende Parlament befand, dass Regierungsmitglieder nicht mehr über den Gesetzen stünden, sondern sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Deshalb schrieb es in Anlehnung an die liberale belgische Verfassung von 1831 einen Artikel 84 – heute 82 – in seine neue Verfassung: „La Chambre a le droit d’accuser les mem­bres du Gouvernement. – Une loi déterminera les cas de responsabilités, les peines à infliger et le mode de procéder, soit sur l’accusation admise par la Cham­bre, soit sur la poursuite des parties lésées.” Dass nur die Kammer Regierungsmitglieder in den Anklagezustand versetzten durfte, sollte verhindern, dass Regierungsmitglieder mit berechtigten oder unberechtigten Klagen überhäuft würden, die den Ablauf der Regierungsgeschäfte beeinträchtigen könnten.

Leider hatte die verfassungsgebende Versammlung im Sommer 1848 alle Hände voll zu tun. Deshalb listete sie in den Übergangs- und Zusatzbestimmungen der Verfassung ein Dutzend Bereiche auf, die so schnell wie möglich durch eigene Gesetze geregelt werden sollten, von den Steuern über das Forstrecht und die Presse bis zum Hausieren. Was die strafrechtliche Verantwortung der Regierungsmitglieder anbelangte, fügte sie einen provisorischen Verfassungsartikel 120 bei, der vorsah: „Jusqu’à ce qu’il y soit pourvu par une loi, la Chambre aura un pouvoir dis­crétionnaire pour accuser un membre du Gouvernement, et la Cour supérieure, en assemblée générale, le jugera, en caractérisant le délit et en déterminant la peine. – Néanmoins, la peine ne pourra excéder celle de la réclusion, sans préju­dice des cas expressément prévus par les lois pénales. Les conseillers de la Cour faisant partie de la Chambre, s’abstiendront de toute participation à la procédure et au jugement.”

Doch bis heute hüteten sich alle Regierungen, einen Gesetzentwurf einzubringen, der festlegt, wie ihre Mitglieder vor Gericht zitiert werden können. Aber auch kein Abgeordneter machte einen entsprechenden Gesetzesvorschlag. So wurde der provisorische Artikel in die Verfassung von 1868 übernommen, überlebte 164 Jahre und alle Verfassungsrevisionen. Nur der Wortlaut des heutigen Artikels 116 wurde leicht geändert.

Im Mai 1979 strich das Parlament den letzten Satz des provisorischen Verfassungsartikels, weil ohnehin keine Richter mehr der Kammer angehören. Als diese Revision im Kammerplenum diskutiert werden sollte, meldete sich kein einziger Abgeordneter zu Wort – auch nicht, um endlich das entsprechende Gesetz zu verlangen.

Am 20. Mai 1999 beriefen sich DP, déi Gréng und ADR auf Artikel 116 der Verfassung, um den damaligen Innenminister Michel Wolter (CSV) wegen Verleumdung und übler Nachrede vor den Obersten Gerichtshof zu zitieren. Bei der Abstimmung im Parlament unterlagen sie mit 22 gegen 38 Stimmen von CSV und LSAP.

2001 wurde die im Gesetz über die Gerichtsordnung wiederholte Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Verurteilung von Regierungsmitgliedern auf Mitglieder der Europäischen Kommission ausgeweitet. Ohne dass sich aber Regierung, Parlament oder Staatsrat an der unklaren Prozedur gestört hätten.

Im Mai 2004 hatte die Regierung versucht, ihre eigene Stellung neu zu definieren und auch eine Strafverfolgungsprozedur für Regierungsmitglieder in die Verfassung einzuschreiben. Aber diese Revision wurde unter Verweis auf die nun geplante Gesamtrevision wieder abgesagt.

Die Verfassungsartikel über die strafrechtliche Verantwortung von Regierungsmitgliedern wurden aus der belgischen Verfassung übernommen. Da sich auch die belgische Regierung und das belgische Parlament nicht beeilt hatten, ein Ausführungsgesetz zu verabschieden, half man sich 1865, als ein Minister in ein Duell, und 1995, als ein ehemaliger Minister in den Korruptionsskandal Agusta verwickelt war, jedes Mal mit einer zeitlich befristeten Loi spéciale portant exécution temporaire et partielle de l’article 125 de la Constitution. Diese im befristeten Sondergesetz von 1996 beschriebene Prozedur wurde inzwischen durch die belgische Verfassung für allgemeingültig erklärt.

Hierzulande fehlt weiterhin eine entsprechende Prozedur, so dass man sich auf die Auslegung des provisorischen Verfassungsartikels von 1848 beschränken muss. Weshalb mehrere Auslegungen – des Parlaments, des Obersten Gerichtshofs, der Regierung, der Staatsanwaltschaft ... – statthaft scheinen.

Romain Hilgert
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