Vorrechte des Großherzogs

Émile Servais

d'Lëtzebuerger Land vom 04.12.2008

Die Verfassung verpflichtet das Staatsoberhaupt, Gesetze zu „bestätigen und zu verkündigen“, und räumt ihm damit das Recht ein, das Inkrafttreten vom Parlament verabschiedeter Gesetze zu verhindern. Dieses in Artikel 34 definierte Recht ist ein Überbleibsel aus dem 19. Jahrhundert, das im Widerspruch zu den Artikeln 32 und 50 der Verfassung steht. Sie besagen, dass die Staatsgewalt von der Nation ausgeht und das Land vom Parlament vertreten wird.

Großherzogin Charlotte und Großherzog Jean hatten dieses Recht nie genutzt. Denn sie wussten, dass alleine die Versuchung ihre Schwester beziehungsweise Tante den Thron gekostet hatte. Tatsächlich gibt es auch keinen Grund, dieses Recht zu nutzen. Schließlich hat das Staatsoberhaupt als Institution keine Meinung, und die private Ansicht des Großherzogs hat weniger Gewicht als diejenige des allgemein, frei und geheim gewählten Parlaments.

Laut Artikel 33 der Verfassung ist das Staatsoberhaupt Symbolder Einheit des Staats. Der Großherzog hatte bereits 2005, vor dem Referendum über den Europäischen Verfassungsvertrag, seine politische Neutralität aufgegeben, auf die Gefahr hin, als Staatsoberhaupt von 57 Prozent des Landes zu erscheinen. Mit seiner Weigerung, die Legalisierung der Euthanasie zu bestätigen, lehnt der Großherzog nun das einzige Gesetz ab, bei dem die CSV in die Minderheit versetzt wurde. Womit er unweigerlich den Verdacht nährt, dass der großherzogliche Hof heute, wie vor 100 Jahren, unter der Fuchtel der katholischen Rechten steht, Tendenz Charismatische Erneuerung. 

Dies führt zu dem Paradox, dass in der gegenwärtigen Verfassungskrise der Großherzog als Instrument des Erzbistums undder CSV erscheint und der CSV-Premier als der Garant derparlamentarischen Demokratie. Dieser vom Luxemburger Wortbegeistert genährte Eindruck wird bleiben, auch wenn die „ernste Meinungsverschiedenheit zwischen Regierung und Großherzog“, so der Premier, beigelegt sein wird, wenn das Parlament dem Monarchen das Bestätigungsrecht und damit ein weiteres Stück Macht abgerungen hat – in einer überstürzten und rückwirkenden Prozedur während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Damit hat der Großherzog aber auch zur Beschneidung seinerweiteren Vorrechte eingeladen. Laut Artikel 77 der Verfassungernennt er beispielsweise Regierungsmitglieder und beruft sie ab. Was, wenn er sich nächstes Jahr aus Gewissensgründen weigern würde, die Mitautorin des Euthanasiegesetzes, Lydie Err, zur Gesundheitsministerin zu ernennen? 

Die nun ausgelöste Verfassungskrise ist das neuste Kapitel einerseit acht Jahren ununterbrochenen, von der Regierung mit Sorge verfolgten Selbstdemontage der Monarchie. Die öffentlich ausgetragenen Familienzwiste, die Kurzauftritte bunt schillernder Berater, der Umgang mit den hanebüchen Bommeleeër-Vorwürfen, der gescheiterte Versuch, Familienjuwelen versteigern zu lassen, das Gefeilsche um den Grünewald, die Abberufung des Hofmarschalls, der Abgang des gerade ernannten Vorstehers der Güterverwaltung stellen eine beeindruckende Serie von Fehlleistungen dar.Diese Fehlleistungen gipfeln nun in der Weigerung, ein demokratisch verabschiedetes Gesetz zu bestätigen. So als wolltedie Monarchie unbewusst auf den 90. Jahrestag nächsten Monataufmerksam machen, als der 72-jährige Schmelzherr Émile Servais im Januar 1919 für einen Tag zum Präsidenten der Republik Luxemburg proklamiert worden war.

 

Romain Hilgert
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