Die Parteien laut Verfassung

Aus dem rechtlichen Anonymat

d'Lëtzebuerger Land vom 22.02.2007

Nach mehr als 20-jährigen Diskussionen brachte der Mehrheitsabgeordnete und LSAP-Präsident Alex Bodry soeben einen Revisionsentwurf ein, der die Verfassung um einenneuen Artikel ergänzen soll. Mit dem geplanten Artikel 32 bis sollen erstmals die politischen Parteien im Grundgesetz als Subjekte der Politik, wenn nicht der Institutionen erwähnt werden.

Im Kapitel „De la Puissance souveraine“ soll die Verfassung künftig knapp besagen, dass die politischen Parteien zur Meinungsbildung und zum Ausdruck des allgemeinen Wahlrechts beitragen sowie den demokratischen Pluralismus ausdrücken. Auf diese Formel hatte sich im Herbst der parlamentarische Ausschuss für Institutionen und Verfassungsrevisionen geeinigt, dessen Vizepräsident Bodry ist.Die Entscheidung des Ausschusses geschieht vor dem Hintergrund der gerade abgeschlossenen Verhandlungen über ein Gesetz zur staatlichen Finanzierung der Parteien, welches dasjenige über die Erstattung der Wahlkampfkosten und die Bestimmungen des Kammerreglements über die Bezuschussung der Fraktionen ergänzen soll. Da diese Bezuschussung in Zeiten der Sparpolitikund der Indexmanipulationen als politisch heikel empfundenwird, soll der rechtliche Rahmen dafür um so solider sein.

Die Rechtsperson politischer Parteien ist eine schwammige. Auch wenn die meisten inzwischen Vereinigungen ohne Gewinnzwecke gegründet haben, um ihre Namen zu schützen, oder Stiftungen, um einmal Zuschüsse für staatsbürgerliche Erziehung zu erhalten. Deshalb besteht bis heute das ziemlich heuchlerische Paradox, dass die Parteien die Wahlen dominieren und die Regierungskoalitionenstellen, aber weder im Wahlgesetz, noch in der Verfassung erwähnt werden. Erst 1999 wurden sie überhaupt in einem Gesetz erwähnt, nämlich zwecks Erstattung von Wahlkampfkosten. 

Deshalb wurde schon in den Achtzigerjahren darüber diskutiert, die Parteien in der Verfassung zu berücksichtigen. Aber das Vorhaben scheiterte nicht zuletzt daran, dass Parteien zu der Zeit ziemlich schlecht angesehen waren. Politologen blamierten sich mit der Prophezeiung, dass Parteien politische Auslaufmodelle seien und bald durch „neue soziale Bewegungen“ ersetzt würden. Umweltschützer, Bürgerinitiativen und Rechtsextreme wettertengegen den „Parteienstaat“, ohne immer zu wissen, dass sie damitJoseph Goebbels zitierten. Außerdem hatten verschiedene Politikervorgeschlagen, die Parteien durch die Verfassung oder ein zusätzliches Parteiengesetz auf die Verfassung einzuschwören oder auf einen Grundwertekanon von repräsentativer Demokratie, Marktwirtschaft, Menschenrechten und vielleicht Monarchie. Was auf Bedenken aus linken und linksliberalen Kreisen stieß, die befürchteten, dass Parteien, die mit demokratischen Mitteln Verfassungsänderungen oder alternative Gesellschaftsentwürfe anstrebten, als Verfassungsfeinde ausgegrenzt oder gar kriminalisiert werden sollten. Erinnerungen an das Maulkorbgesetz 50 Jahre zuvor wurden wach. 

Aus diesem Grund einigte sich der parlamentarische Ausschuss im vergangenen Oktober darauf, von jeder politischen oder ideologischen Einschränkung in dem geplanten Artikel 32 bis abzusehen. Auch wenn davon wieder in dem geplanten Gesetz über die Parteienfinanzierung die Rede gehen soll, das die Parteien am nächsten Dienstag vorstellen wollen.

Aber das Problem des Textvorschlags bleibt, dass er keine Norm schafft, kein Recht einräumt oder ein Verbot erklärt, sondern lediglich beschreibt, was Parteien anscheinend so tun. Dies um so mehr, als er nicht definiert, was eine Partei überhaupt ist. Es gibt immer wieder politische Gruppierungen, die auch an Wahlenteilnehmen und im Parlament vertreten sind, die keine Parteien sind. Die Grünen und die ADR hatten beispielsweise lange versucht, für von den bestehenden Parteien enttäuschte Wähler attraktiv zu sein, indem sie ausdrücklich erklärten, selbst keine Parteien zu sein.Neben parteilosen Abordneten nehmen am demokratischen Pluralismus und an Wahlen auch Ein-Punkt-Listen teil. Ob Tierschützer oder Antifeministen aber unter die in der Verfassung vorgesehene Bezeichnung „Partei“ fallen, ist mehr als eine akademische Frage, sobald der neue Verfassungsartikel die Legitimierung eines Gesetzes über die Parteienfinanzierungwird. 

Dass dies das Hauptanliegen der Revision zu sein scheint, erkennt man aber daran, dass die Verfassung künftig anerkennen soll, dass bei Wahlen Parteien den Ton angeben, aber sich noch immer blind dafür stellt, dass Regierungskoalitionen von Parteien gebildet werden.

 

Romain Hilgert
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