Verfassungsrevision

Foltern wird verfassungswidrig

d'Lëtzebuerger Land vom 30.04.2009

Nach jahrelangen Vorarbeiten reich­te der Vorsitzende des parlamentarischen Ausschusses der Institutionen und der Verfassungsrevi­sion am 21. April einen Vorschlag zur Gesamtrevision der Verfassung ein (d’Land, 24.4.2009). Darin ist vorgesehen, einen neuen Verfassungsartikel 13 zu schaffen mit dem Wortlaut: „Nul ne peut être soumis à la torture, ni à des peines ou traitements inhumains et dégradants.“ Dabei handelt es sich um den Wortlaut von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtserklä­rung vom 4. November 1950. 

Zwei Jahrhunderte nach Abschaffung der Folter in Luxemburg wäre dies das erste Mal, dass eine Verfassung die Folter verbietet. Die Verfassung vom 9. Juli 1848 garantierte erstmals individuelle Freiheiten. Aber ihre Autoren schienen es nicht für nötig gehalten zu haben, ausdrücklich die Folter zu verbieten. Vielleicht war das Ancien Régime nach einem halben Jahrhundert für sie bereits so weit entfernt, dass die Anwendung der Folter für sie jenseits ihres Vorstellungsvermögens lag. Obwohl zu dem Zeitpunkt die Folter noch in den Schweizer Kantonen Freiburg und Tessin oder in Sizilien angewandt wurde. Artikel 19 der liberalen Verfassung von 1848 verbot lediglich das Brandmarken ausdrücklich.Bereits vor der Französischen Revolution hatte Kaiserin Maria-Theresia im Geist der Aufklärung versucht, in den österreichischen Niederlanden, die das heutige Belgien und Luxemburg umfassten, die Folter einzuschränken. Doch, wie die Justiz in manchen anderen Provinzen, wehrte sich auf 1765 und 1771 erfolgte Umfragen auch die Luxemburger Justiz dagegen und hielt den Rückgriff auf das Rechtsinstrument der Folter für unersetzlich.

Thronfolger Kaiser Joseph II. machte trotzdem einen Versuch, im Rahmen einer Reform der Justizordnung die Folter abzuschaffen. Er verfügte am 3. April 1787 in Artikel 63 des Édit de l’empereur pour la réformation de la justice aux Pays-Bas: „Nous avons aboli et abolissons, dans tous les tribunaux de justice de nos dites provinces des Pays-Bas, l’usage de la torture.“ Doch auf Druck der Stände setzten die Generalgouverneure nur einen Monat später und dann der Kaiser im September 1787 die neue Gerichtsordnung wieder außer Kraft; die Folter durfte auch hierzulande wieder praktiziert werden.Erst die Einnahme der Festung Luxem­burg durch die französischen Revolutionstruppen 1795 schuf die Folter endgültig ab. In einer Erklärung der Volksvertreter bei den siegreichen Armées du Nord et de Sambre-Meuse hieß es bereits Ende 1794 im ersten Artikel: „La torture est abolie.“

Und damit war es für mehr als 200 Jahre getan. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg und der Barbarei der Konzentrationslager schien keine Notwendigkeit bestanden zu haben, die Folter für verfassungswidrig zu erklären. Zumal Luxemburg im Laufe der Jahrzehnte mehrere internationale Abkommen ratifizierte, an erster Stelle die Genfer Konvention, welche die Folter verbieten, und folglich daran gebunden ist.

Um so überraschender erscheint es deshalb auf den ersten Blick, dass die geplante Verfassungsrevision nun erstmals ausdrücklich ein Verbot der Folter vorsieht. Dies gilt um so mehr, als der parlamentarische Ausschuss den Wortlaut von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtserklärung über die Folter in die Verfassung aufnehmen will, nicht aber den Wortlaut von beispielsweise Artikel 4, der Sklaverei und Zwangsarbeit verbietet. Und wenn es um altertümliche Unsitten geht, wird es in der Einführung zur Revision durchaus für gerechtfertigt gehalten, dass Artikel 11, Absatz 1 abgeschafft wurde, der Standesunterschiede verbietet; denn eine solche Vorschrift habe keinen Platz in einer modernen Verfassung.

Weshalb aber einem Verbot der Folter Platz in einer modernen Verfassung geschaffen werden soll, darüber schweigt sich der Motivenbericht zu dem neuen Artikel 13 überraschenderweise aus. Auch wenn sie sich vielleicht aus diplomatischen Gründen davor hütet, dies so in ein parlamentarisches Doklument zu schreiben, stand die parlamentarische Kommission bei ihrer Entscheidung sicher unter dem Eindruck, den die Erlaubnis der US-Regierung auf sie gemacht hatte, des Terrorismus verdächtige Gefangene zu foltern. Nach den Angriffen vom 11. September 2001 hatte die Regierung Bush Anweisung gegeben, Gefangene zu foltern, wobei der offizielle Ausdruck „harsche“ oder „erweiterte Verhörmethoden“ ist. Laut vergangene Woche veröffentlichten Memoranden des US-Geheimdienstes CIA wurde beispielsweise der Gefangene Khalid Shaik Mohammad im März 2003 183 Mal einer Waterboarding genannten Folter unterzogen, bei der er 183 Mal beinahe ertränkt wurde.

Der parlamentarische Ausschuss wurde also wohl von der Notwendigkeit überzeugt, ein Folterverbot in die Verfassung zu schreiben, als das vor über 200 Jahren hierzulande abgeschaffte Tormentum aquae als „Waterboarding“ wieder modern ist. Auch wenn man Zweifel am Nutzen einer solchen Regelung hegen kann. Denn die Erfahrung in den USA lehrt, dass die Legalisierung der Folter dadurch erreicht wird, dass im Zweifelsfall mit juristischen Spitzfindigkeiten der Nachweis erbracht werden soll, dass die fraglichen Verhörmethoden nicht unter die Definition der Folter fallen.

Zu einer solchen Verrenkung könnte es hierzulande kommen, wenn beispielsweise die Nato einmal bei einer ihrer Friedensmis­sionen zu „erweiterten Verhörmethoden“ überginge. Doch auf jeden Fall zeigt der geplanten Verfassungsartikel, welch dünnes Eis die Zivilisation ist.

Romain Hilgert
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