Elternurlaub

Bewährt und nicht geändert

d'Lëtzebuerger Land vom 19.06.2003

Ende nächsten Monats laufen die Bestimmungen über den Elternurlaub aus dem Tripartitegesetz vom 12. Februar 1999 aus. Damit diese für die Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern wichtige Regelung nicht wieder abgeschafft wird, muss also vor dem 31. Juli ein neues Gesetz in Kraft treten. Nach Verhandlungen in der Tripartite deponierte Premierminister Jean-Claude Juncker einen entsprechenden Gesetzentwurf während seiner Erklärung zur Lage der Nation am 20. Mai im Parlament. Es ist nun in den nächsten sechs Wochen an den Berufskammern, an Staatsrat und Parlament, den Text im Eilschritt durch die Instanzen bis ins Memorial zu bringen. Die grundsätzliche Frage, ob der Elternurlaub überhaupt fortgesetzt oder abgeschafft würde, wurde zwar während Monaten immer wieder von verschiedenen Politikern aufgeworfen, die sich als mutige Verteidiger sozialer Errungenschaften darstellen wollten. Aber in Wirklichkeit stellte sie sich nie, weil Luxemburg durch eine europäische Richtlinie zur Gewährung des Elternurlaubs gezwungen ist. Offen war dagegen, in welcher Form der Elternurlaub beibehalten werden soll. Artikel 19 des derzeitigen Gesetzes sieht nämlich vor, dass der Elternurlaub von bisher sechs Monaten auf drei Monate gekürzt werden soll, das heißt auf die von der europäischen Richtlinie vorgeschriebene Mindestdauer. Diese Be¬stimmung war zur Beruhigung eines Teils der Sozialpartner als eine Art Überdruckventil für den Fall gedacht, dass die halbe Volkswirtschaft plötzlich durch den Elternurlaub lahm gelegt würde und dessen Kosten die Staatskasse zu ruinieren drohten. Aber in Wirklichkeit glaubte niemand richtig daran, dass CSV und DP sich ein Jahr vor den Wahlen mit der Halbierung des Elternurlaubs unbeliebt machen wollten. So soll es also auch in Zukunft bei sechs Monaten Urlaub pro Elternteil, beziehungsweise einem Jahr in Halbtagsarbeit bleiben. Neu in diesem Zusammenhang soll sein, dass bei Zwillingen und anderen Mehrfachgeburten und -adoption der Elternurlaub nicht mehr um zwei Monate verlängert, sondern pro Kind voller Elternurlaub für sechs Monate gewährt werden soll. Die entscheidende Frage bei der Weiterführung des Elternurlaubs war die von einer Flexibilisierung seiner Bedingungen. Eine solche Flexibilisierung war vor allem auf Druck ihrer mittelständischen Unternehmen von der Union des entreprises luxembourgeoises in der Tripartite gefordert worden. Denn insbesondere Kleinbetriebe mit wenigen Beschäftigten wären nicht flexibel genug, um sich auf vorübergehende Ausfälle von Arbeitskräften einzustellen, hieß es. Der neue Gesetzentwurf zeigt aber, dass sich die Gewerkschaften weitgehend mit ihrer Ablehnung einer weiteren Flexibilisierung durchsetzen konnten. Sie hatten sich darauf berufen, dass im Mittelpunkt des Elternurlaubs die Interessen der Kleinkinder stehen müssten. Die Abkehr von allgemeingültigen und festen Vorschriften hätten ihrer Meinung aber vor allem dazu führen können, dass gerade kleine Betriebe die Eltern unter Druck setzten, die Interessen der Kinder hinter diejenigen des Unternehmens zu stellen. Damit die Unternehmen länger Zeit bekommen, sich auf den vorübergehenden Ausfall einer Arbeitskraft einzustellen, sieht der Gesetzentwurf nun vor, dass der erste Elternurlaub nicht, wie derzeit, vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs beantragt werden muss, sondern bereits zwei Monate vor dem Mutterschaftsurlaub. Der zweite Elternurlaub, der bekanntlich vor dem fünften Ge¬burtstag des Kindes begonnen werden muss, soll nicht mehr vier, sondern sechs Monate im Voraus beantragt werden. Eine bestehende Form der Flexibilität wird sogar abgeschafft. Manche Eltern legten die Dauer des Elternurlaubs selbst fest, indem sie ihn beantragten und vorzeitig kündigten. Diese Möglichkeit soll nun abgeschafft werden. Und den Eltern soll vorgeschrieben werden, gleich nach dem Ende des Urlaubs wieder an ihrem Arbeitsplatz aufzutauchen. Es kam nämlich vor, dass Eltern während des Elternurlaubs die Lust verloren, arbeiten zu gehen, und sich nicht einmal mehr in ihrem Betrieb abmeldeten. Um den Elternurlaub nicht nur beizubehalten, sondern seine Bestimmungen auch im Licht der ersten Erfahrung anzupassen, sah das Gesetz von 1999 eine Studie über die Auswirkungen des Elternurlaubs auf denArbeitsmarkt, die Chancengleichheit der Geschlechter und die Interessen der Kinder vor. Diese inzwischen bei der privaten Unternehmensberatungsfirma KPMG ge¬kaufte Bewertung (d’Land, 03.01.03) hatte ergeben, dass in den ersten drei Jahren etwa ein Drittel der Bezugsberechtigten von dem Elternurlaub profitieren wollten oder konnten; zwölf Prozent dieser Pioniere waren Väter. In einer Gesellschaft, die Neuerungen manchmal recht zögerlich begegnet, erscheint dies als ein respektabler Anfangserfolg. Von den 13 Empfehlungen, die KPMG zur Reform des Elternurlaubs machte, befanden Regierung und Sozialpartner kaum eine für wert, in dem Gesetzentwurf berücksichtigt zu werden – was nicht zuletzt ein Licht auf Kosten und Nutzen der grassierenden Auditmania wirft. KPMG hatte neben den üblichen Broschüren, Faltblättern und weiteren Audits eine Flexibilisieriuzng des Elternurlaubs, aber beispielsweise auch eine Erhöhung des Vaterschaftsurlaubs von zwei auf zehn Tage angeraten. So soll der neue Gesetzentwurf neben der Weiterführung des Elternurlaubs vor allem verschiedene Gesetzeslücken füllen. Nun soll festgelegt werden, dass das Anrecht mit der Geburt des Kindes oder dem Einzug des adoptierten Kindes  in die elterliche Wohnung beginnt. Diese Klarstellung ist vor allem bei langwierigen Adoptionsprozeduren wichtig. Das Anrecht auf Elternurlaub bleibt bei Betriebsschließungen und -fusionen erhalten, unterliegt aber explizit der Bedingungen, dass ein Arbeitsvertrag besteht. CAT-Zeiten sollen anerkannt werden, um die Beschäftigungsdauer in einem Betrieb zu berechnen. Dafür soll der Antrag auf Elternurlaub aber nicht mehr als Kündigungsschutz während eines Probevertrags benutzt werden können. Die Gleichstellung der Geschlechter soll verbessert werden. Auf Wunsch der Europäischen Kommission soll der Elternurlaub der Frauen nicht mehr durch einen erneuten Mutterschaftsurlaub verfallen, sondern gutgeschrieben werden. Denn durch diese Regelung werden bisher einseitig die Mütter bestraft. Wenn die Eltern sich nicht einigen können, soll der erste Elternurlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr automatisch der Mutter zufallen, sondern in alphabetischer Reihenfolge zuerkannt werden. All diese Änderungen sollen aber jenen Elternurlaub betreffen, der nach dem 31. Juli genommen wird. Mütter und Väter, die bereits im Elternurlaub sind, fallen auch nach dieser Frist unter die bisherigen Regeln.

Romain Hilgert
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