Entschädigung bei Verspätungen

Kundendienst

d'Lëtzebuerger Land vom 26.11.2009

Der Europäische Gerichtshof entschied vor wenigen Tagen, dass Passagiere, deren Flug mindestens drei Stunden Verspätung erleidet, Anrecht auf eine Entschädigung haben. Damit schuf er eine Analogie zu einer Europäischen Verordnung aus dem Jahr 2004, die Entschädigungen für annullierte Flüge vorsieht. Denn für die Passagiere macht es im Ergebnis keinen großen Unterschied, ob ihr Flug abgesagt wurde und sie auf einen späteren umgebucht werden, oder ob ihr gebuchter Flug mit Verspätung ans Ziel kommt.Weniger nachvollziehbar ist, dass das Gericht die entsprechende Entschädigungspauschale von 250 bis 600 Euro an die Länge der Flugstrecke knüpft. Denn es ist nicht eindeutig zu klären, ob der erlittene Schaden größer bei einer dreistündigen Verspätung auf einem Langstreckenflug von einem halben Tag ist oder auf einem Kurzstreckenflug von einer halben Stunde. Dies leuchtet beispielsweise jenen Kurzstreckenpassagieren sofort ein, die regelmäßig ihren Anschluss (und ihr Gepäck) in Frankfurt verpassen und dort einen halben Tag gestrandet bleiben.

Die Europäische Verordnung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs werfen aber vor allem ein Licht auf den erstaunlichen Umstand, dass im Personenflugverkehr die Prinzipien des bürgerlichen Gesetzbuchs nur in eingeschränktem Maß beherzigt werden. Dies gilt insbesondere, seit das Flugzeug ein Massentransportmittel geworden ist, das nicht mehr länger einer zahlungskräftigen Elite vorbehalten ist, und seit die Öffnung des Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften zu einem erbitterten, mit Kostensenkungen geführten Preiskrieg geführt hat. Doch auch die Prinzipien der Strafprozessordnung werden spätestens seit der allgemeinen Terrorismus­hysterie teilweise auf den Kopf gestellt Zum einen scheinen der Passagier und die Fluggesellschaft keine gleichberechtigten Vertragspartner zu sein. Der Kunde ist nämlich verpflichtet, die von ihm gewünschte Leistung, seinen Flug, im Voraus, zum vollen Betrag und mit gutem Geld zu bezahlen. Er hat aber keine Garantie, in welchem Umfang die Fluggesellschaft die bezahlte Leistung dann erbringt, ob der Flug überbucht, verspätet, umgeleitet oder abgesagt wird. Daran hat auch der Übergang von den nationalen Monopolgesellschaften zum Wettbewerb zwischen gewerblichen Anbietern erstaunlich wenig geändert. In der Regel soll der Kunde zufrieden sein, wenn er für 100 Prozent Geld80 oder 90 Prozent Leistung erhält. Anrecht auf eine, etwa in der Verordnung von 2004 vorgesehene, Teilentschädigung hat er erst, wenn er für 100 Prozent Geld vielleicht 60 oder 70 Prozent Leistung oder noch weniger erhält.

Wobei die Bezeichnung „Kunde“ allgemein irreführend ist, wenn man damit die etwas altertümliche Vorstellung vom „König Kunde“ verbindet. Das hat weniger damit zu tun, dass im Preiskrieg zwischen den Firmen die Economy Class längst ihren Spitznamen Cattle Class verdient hat und die Passagiere sich glücklich schätzen sollen, wenn sie mit den Knien unter dem Kinn eine Käsestulle kauen dürfen. Es hat vor allem damit zu tun, dass die Passagiere nicht wie zahlende Kunden, sondern wie Straftäter behandelt werden, immer schikanösere, entwürdigendere und lächerlichere Leibesvisitatio­nen über sich ergehen lassen müssen und in zu Hochsicherheitstrakten ausgebauten Transithallen festgehalten werden. Im Passagierfluggeschäft wird das Prinzip der Unschuldsvermutung auf den Kopf gestellt, jeder Fluggast ist ein Verdächtiger und wird entsprechend nicht als Kunde, sondern als Terrorist behandelt. Am Kunden ist es dann, seine Unschuld zu beweisen oder der Rebellion bezichtigt zu werden.

Romain Hilgert
© 2023 d’Lëtzebuerger Land